• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

VIII B 122/12

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 8.2.2013, VIII B 122/12 Anforderungen an die Darlegung der Verfassungswidrigkeit einer Norm Gründe Die Beschwerde ist unbegründet.

Die mit der Beschwerdeschrift aufgeworfenen Rechtsfragen,

"Wie Beginn und Ende der Zeitspanne bestimmt werden, die als Basis der Totalgewinnprognose bei der selbständigen Ausübung einer wissenschaftlichen oder schriftstellerischen Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG herangezogen werden soll, und ob das Zusammenwirken verschiedener verfassungsmäßiger Normen - Liebhaberei, Werbungskostenabzugsverbot und Spendenabzugsverbot - im Hinblick auf wissenschaftliche Tätigkeit und deren steuerliche Anerkennung zu einem verfassungswidrigen Ergebnis führt, weil die Gesamtheit der Normen eine unangemessene Beschränkung der Freiheit von Forschung und Lehre hervorbringt",

sind nicht klärungsbedürftig und haben keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

Das Finanzgericht (FG) hat sich bei seiner Entscheidung ausführlich mit den Gesamtumständen der Tätigkeit des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) befasst und ist auf Grundlage der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Beurteilung des Vorliegens oder Nichtvorliegens der Gewinnerzielungsabsicht nach umfassender Würdigung zu dem Schluss gekommen, beim Kläger sei eine Gewinnerzielungsabsicht nicht festzustellen. Dabei hat das FG vornehmlich darauf abgestellt, dass die Absicht der Gewinnerzielung eine innere Tatsache ist, die nur anhand äußerer Merkmale zu beurteilen ist. Anhand der im Einzelfall des Klägers gegebenen objektiven Umstände ist das FG dann aus verschiedenen Gründen (vgl. dazu Bl. 12 und 13 des FG-Urteils) zu seiner Folgerung gekommen, die Gewinnerzielungsabsicht fehle. Die vom Kläger aufgeworfenen Fragen waren für das FG insoweit nicht entscheidungserheblich. Über den Einzelfall des Klägers hinausgehende Fragen von grundsätzlicher Bedeutung, die im Streitfall entscheidungserheblich und damit klärungsbedürftig gewesen sein könnten, sind nicht ersichtlich.

Soweit die Beschwerdeschrift das Zusammenwirken verschiedener verfassungsmäßiger Normen im Hinblick auf die wissenschaftliche Tätigkeit des Klägers und deren steuerliche Anerkennung als verfassungsrechtlich bedenklich rügt, fehlt es an einem substantiierten Vortrag. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH führt die bloße Behauptung, eine Norm und deren Auslegung seien verfassungswidrig, nicht zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung, sofern diese nicht offenkundig ist. Vielmehr ist für die schlüssige Darlegung der Verfassungswidrigkeit eine substantiierte, an den Vorgaben des Grundgesetzes sowie der dazu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts orientierte rechtliche Auseinandersetzung erforderlich (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 9. Dezember 1996 II B 82/96, BFH/NV 1997, 254; vom 3. April 2001 VI B 224/99, BFH/NV 2001, 1138; vom 3. September 2001 XI B 154/00, BFH/NV 2002, 203; Senatsbeschlüsse vom 9. März 2004 VIII B 271/02, juris; vom 15. Dezember 2004 VIII B 181/04, BFH/NV 2005, 896). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht.

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesfinanzhof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in VIII B 122/12

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
1 18 EStG

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
1 18 EStG

Original von VIII B 122/12

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von VIII B 122/12

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum