Paragraphen in IX ZB 96/12
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2 | 574 | ZPO |
1 | 127 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 96/12 BESCHLUSS vom 12. Oktober 2012 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Vill, Dr. Fischer, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring am 12. Oktober 2012 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 1. August 2012 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde gegen den die Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Landgerichts ist nicht statthaft. Weder sieht das Gesetz im Prozesskostenhilfeverfahren die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde vor (§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch ist die Rechtsbeschwerde vorliegend durch das Beschwerdegericht zugelassen worden (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
Weitere Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof gibt es im Streitfall nicht. Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde findet - anders als bei der Revision - keine Nichtzulassungsbeschwerde statt (BGH, Beschluss vom 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (BGH, Beschluss vom 7. März 2002
- IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395).
Vill Fischer Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: AG Ludwigsburg, Entscheidung vom 28.06.2012 - 3 C 980/12 LG Stuttgart, Entscheidung vom 01.08.2012 - 4 T 33/12 -
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