Paragraphen in 5 StR 285/19
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1 | 261 | StPO |
1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 285/19 BESCHLUSS vom 25. September 2019 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. September 2019 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 6. Februar 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat, dass die Verfahrensrüge nach § 261 StPO unbegründet ist.
Mutzbauer Schneider Berger Mosbacher Köhler ECLI:DE:BGH:2019:250919B5STR285.19.0
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