Paragraphen in 4 StR 171/21
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2 | 397 | StPO |
1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 171/21 BESCHLUSS vom 23. Juni 2021 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. hier: Antrag der Nebenklägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Revisionsinstanz gemäß § 397a Abs. 2 StPO ECLI:DE:BGH:2021:230621B4STR171.21.1 Die Vorsitzende des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten am 23. Juni 2021 beschlossen:
Der Antrag der Nebenklägerin M. vom 20. April auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Revisionsverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
Die Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Revisionsverfahren kommt nach § 397a Abs. 2 Satz 1 StPO nicht in Betracht, weil eine anwaltliche Vertretung der Nebenklägerin im Hinblick auf die nur von dem Angeklagten eingelegte und nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründete Revision nicht erforderlich ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Juli 2015 – 1 StR 52/15 Rn. 4, NStZ-RR 2015, 351; vom 5. September 2017 – 5 StR 271/17 Rn. 2; jeweils mwN).
Sost-Scheible Die Vorsitzende des 4. Strafsenats Vorinstanz: Landgericht Essen, 19.01.2021 ‒ 64 KLs - 12 Js 83/20 - 9/20
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