IX ZR 189/10
BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 189/10 BESCHLUSS vom 4. Dezember 2012 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape am 4. Dezember 2012 beschlossen:
Die Erinnerung der Antragstellerin gegen den Kostenansatz gemäß der Kostenrechnung vom 2. November 2011 (Kassenzeichen 780011137434) wird zurückgewiesen.
Das Verfahren der Erinnerung ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
Über die Erinnerung entscheidet gemäß § 139 Abs. 1 GVG trotz der Bestimmung des § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Senat, weil Entscheidungen des Einzelrichters beim Bundesgerichtshof institutionell nicht vorgesehen sind (BGH, Beschluss vom 13. Januar 2005 - V ZR 218/04, NJW-RR 2005, 584).
Die Erinnerung der Antragstellerin vom 14. November 2011 gegen die Kostenrechnung, deren Einlegung nicht die Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erfordert (§ 78 Abs. 5 ZPO, § 66 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 1 GKG), ist zulässig, aber nicht begründet. Die Höhe des Kostenansatzes für die zurückgewiesene Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts München ergibt sich aus Nr. 1242 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2 GKG. Der angesetzte Wert für die Beschwerde entspricht dem Antrag der Antragstellerin im Sinne von § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG. Da das Beschwerdeverfahren mit dem Senatsbeschluss vom 13. Oktober 2011 abgeschlossen worden ist, waren die Gerichtsgebühren zum Zeitpunkt der Rechnungstellung auch gemäß § 6 Abs. 2 GKG fällig. Der Umstand, dass die Klägerin Prozesskostenhilfe beantragt hat, ist im Hinblick auf die Ablehnung ihres Antrags unbeachtlich.
Kayser Vill Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 08.09.2009 - 4 O 16243/08 OLG München, Entscheidung vom 22.09.2010 - 15 U 4871/09 -
Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.
Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.