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X ZR 160/23

BUNDESGERICHTSHOF X ZR 160/23 BESCHLUSS vom 15. Juli 2025 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2025:150725BXZR160.23.0 Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Juli 2025 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bacher, den Richter Dr. Deichfuß, die Richterin Dr. KoberDehm, den Richter Dr. Rensen und die Richterin Dr. von Pückler beschlossen:

Die Klägerin trägt die gesamten Kosten des Rechtsstreits.

Gründe:

I. Die Klägerin hat die Beklagte wegen Verletzung eines europäischen Patents und eines Gebrauchsmusters in Anspruch genommen. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat widerklagend Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 7.291,01 Euro begehrt.

Das Landgericht hat dem Klagebegehren stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Mit ihrer dagegen gerichteten Berufung hat die Beklagte ihr erstinstanzliches Begehren in vollem Umfang weiterverfolgt.

Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen, soweit sie auf das Gebrauchsmuster gestützt war, und die weitergehende Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Gegen letzteres hat sich die Beklagte mit der Nichtzulassungsbeschwerde gewendet.

Die Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts hat das Klagepatent widerrufen.

Die Klägerin hat daraufhin die Klage im noch anhängigen Umfang zurückgenommen. Die Beklagte hat dem zugestimmt und ihre Nichtzulassungsbeschwerde hinsichtlich der Widerklage zurückgenommen.

Die Beklagte beantragt, der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

II. Auf den Antrag der Beklagten ist gemäß § 269 Abs. 4 Satz 1 ZPO über die Kosten zu entscheiden.

Diese sind für alle Instanzen in vollem Umfang der Klägerin aufzuerlegen.

Soweit die Klage auf das Gebrauchsmuster gestützt war, ergibt sich dies aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Abweisung der Klage durch das Berufungsgericht ist nicht angefochten worden.

Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, ergibt sich die Kostenfolge aus § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO.

Der auf die Widerklage entfallende Kostenanteil wäre an sich gemäß § 555 Abs. 5 Nr. 2 und § 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO von der Beklagten zu tragen. Insoweit sind aber die Voraussetzungen von § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erfüllt.

Bacher Deichfuß Kober-Dehm Rensen von Pückler Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 30.06.2022 - 4b O 52/20 OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 23.11.2023 - I-15 U 85/22 -

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2 269 ZPO
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