Paragraphen in StB 4/21
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1 | 142 | StPO |
1 | 473 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StB 4/21 BESCHLUSS vom 3. Februar 2021 in dem Ermittlungsverfahren gegen wegen Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung ECLI:DE:BGH:2021:030221BSTB4.21.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Februar 2021 beschlossen:
Die Beschuldigte hat die Kosten der von ihr eingelegten und rechtswirksam zurückgenommenen Beschwerde gegen den Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 7. Januar 2021 zu tragen (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Da zum Zeitpunkt der Rücknahmeerklärung das Ermittlungsverfahren noch nicht an die Landesstaatsanwaltschaft gemäß § 142a Abs. 2 StPO abgegeben und der Senat daher mit der Sache noch befasst gewesen ist, bleibt er für die Kostenentscheidung zuständig (vgl. KK-StPO/Gieg, 8. Aufl., § 473 Rn. 2; LR/Hilger, StPO, 26. Aufl., § 473 Rn. 7).
Schäfer Spaniol Anstötz
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