Paragraphen in III ZR 300/12
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 411 | ZPO |
1 | 543 | ZPO |
1 | 544 | ZPO |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 411 | ZPO |
1 | 543 | ZPO |
1 | 544 | ZPO |
BUNDESGERICHTSHOF III ZR 300/12 BESCHLUSS vom 4. März 2014 in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. März 2014 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Seiters, Tombrink, Dr. Remmert und Reiter beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 28. Januar 2014 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
Die Anhörungsrüge des Klägers ist unbegründet. Der Senat hat die Angriffe des Klägers gegen das Berufungsurteil bei seiner Beratung und Entscheidung eingehend geprüft. Von einer näheren Begründung seines Beschlusses hat der Senat abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2, § 543 Abs. 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat die (nicht vom Beklagten erstatteten) Gutachten aus dem Arzthaftungsprozess und dem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft ohne Rechtsfehler gemäß § 411a ZPO verwertet und die vom Kläger vorgelegten Privatgutachten berücksichtigt. Hiernach durfte es sich in Anbetracht der konkreten Umstände des vorliegenden Falls als hinreichend sachverständig beraten und mithin nicht verpflichtet sehen, noch ein weiteres Gutachten einzuholen.
Schlick Seiters Tombrink Remmert Reiter Vorinstanzen: LG Mainz, Entscheidung vom 02.03.2011 - 9 O 426/09 OLG Koblenz, Entscheidung vom 06.09.2012 - 1 U 393/11 -
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 411 | ZPO |
1 | 543 | ZPO |
1 | 544 | ZPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 411 | ZPO |
1 | 543 | ZPO |
1 | 544 | ZPO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen