Paragraphen in V ZB 160/16
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1 | 74 | FamFG |
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BUNDESGERICHTSHOF V ZB 160/16 BESCHLUSS vom 7. März 2019 in der Zurückweisungshaftsache ECLI:DE:BGH:2019:070319BVZB160.16.0 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. März 2019 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. SchmidtRäntsch und Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4 Zivilkammer des Landgerichts Traunstein vom 26. Oktober 2016 wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG) unter Hinweis auf die Beschlüsse des Senats vom 11. Oktober 2017 – V ZB 41/17, InfAuslR 2018, 93 und vom 12. April 2018 – V ZB 164/16, NVwZ 2018, 1583.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.
Stresemann Göbel Schmidt-Räntsch Brückner Haberkamp Vorinstanzen: AG Rosenheim, Entscheidung vom 06.09.2016 - 8 XIV 103/16 LG Traunstein, Entscheidung vom 26.10.2016 - 4 T 3214/16 -
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