Paragraphen in 10 W (pat) 28/14
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1 | 21 | PatG |
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BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 28/14
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(Aktenzeichen)
BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend das Patent 101 15 539 …
BPatG 152 08.05 hat der 10. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 15. Dezember 2015 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Dipl.-Ing. Hildebrandt, Eisenrauch und Dr.-Ing. Großmann beschlossen:
Die Beschwerde der Patentinhaberin wird zurückgewiesen.
Gründe I.
Gegen das Patent 101 15 539, dessen Erteilung am 18. September 2008 veröffentlicht wurde, ist am 15. Dezember 2008 Einspruch erhoben worden.
Der Einspruch stützt sich auf den Widerrufsgrund der fehlenden Patentfähigkeit des Patentgegenstandes nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG und bezieht sich hierzu auf die Druckschriften:
E1 US 4 183 179 A E2 DE 18 12 129 U E3 US 3 852 916 A E4 EP 0 940 544 A2.
Die Patentabteilung 23 des Deutschen Patent- und Markenamts hat das Patent mit Beschluss vom 9. Dezember 2009 widerrufen.
Die Patentinhaberin und Beschwerdeführerin stellt den Antrag,
den am 10. Februar 2010 zugestellten Beschluss vom 9. Dezember 2009 aufzuheben und das Patent 101 15 539 in vollem Umfang aufrechtzuerhalten, hilfsweise das Patent nach Hilfsantrag vom 10. Mai 2010 beschränkt aufrechtzuerhalten.
Die Einsprechende und Beschwerdegegnerin beantragt die Zurückweisung der Beschwerde.
Die Anmeldung betrifft nach dem Wortlaut des geltenden Patentanspruchs 1 eine Schiebetür, welche bodenseitig und/oder deckenseitig in einer Führungsschiene (6) mittels eines Gleitstückes (5) geführt ist, mit einer Ausgleichsvorrichtung (2) zum Ausgleichen von Neigungen der Führungsschiene (6) relativ zu einer waagerechten Kante der Schiebetür (1), umfassend ein Hohlprofil (3), in welchem ein Ausgleichselement (4) angeordnet ist, wobei das Ausgleichselement (4) mit dem Gleitstück (5) verbunden ist und im Hohlprofil (3) in senkrechter Richtung (A-A) bewegbar ist, um beim Verfahren der Schiebetür (1) Neigungen auszugleichen, dadurch gekennzeichnet, dass das Hohlprofil (3) als Rahmenprofil der Schiebetür (1) ausgebildet ist.
Nach Hilfsantrag wird beansprucht eine Schiebetür, welche bodenseitig und/oder deckenseitig in einer Führungsschiene (6) mittels eines Gleitstückes (5) geführt ist, mit einer Ausgleichsvorrichtung (2) zum Ausgleichen von Neigungen der Führungsschiene (6) relativ zu einer waagerechten Kante der Schiebetür (1), umfassend ein Hohlprofil (3), in welchem ein Ausgleichselement (4) angeordnet ist, wobei das Ausgleichselement (4) mit dem Gleitstück (5) verbunden ist und im Hohlprofil (3) in senkrechter Richtung (A-A) bewegbar ist, um beim Verfahren der Schiebetür (1) Neigungen auszugleichen, dadurch gekennzeichnet, dass das Hohlprofil (3) als Rahmenprofil der Schiebetür (1) ausgebildet ist, wobei sich das Ausgleichselement (4) frei im Hohlprofil (3) bewegen kann, und wobei das Ausgleichselement (4) beim Verschieben in Abhängigkeit der Neigung der Führungsschiene (6) aus dem Hohlprofil (3) herausgezogen bzw. hineingedrückt wird. (hinzugenommenes Merkmal kursiv)
An den Hauptanspruch nach Haupt- und Hilfsantrag schließen sich jeweils die erteilten, rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 6 an, zu deren Wortlaut sowie zu weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
1. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht erhoben, sie führt nicht zum Erfolg.
2. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist nicht patentfähig.
Als hier zuständiger Fachmann kann ein Schlossermeister mit Erfahrung in der Konstruktion von Schiebetüren angesehen werden.
Die Beschwerdeführerin legt eine gegliederte Fassung des Anspruchs 1 vor, auf die im weiteren Bezug genommen wird:
(1.1) Schiebetür, welche bodenseitig und/oder deckenseitig in einer Führungsschiene (6) mittels eines Gleitstückes (5) geführt ist,
(1.2) mit einer Ausgleichsvorrichtung (2) zum Ausgleichen von Neigungen der Führungsschiene (6) relativ zu einer waagerechten Kante der Schiebetür (1),
(1.3) umfassend ein Hohlprofil (3), in welchem ein Ausgleichselement (4) angeordnet ist,
(1.4) wobei das Ausgleichselement (4) mit dem Gleitstück (5) verbunden ist und
(1.5) im Hohlprofil (3) in senkrechter Richtung (A-A) bewegbar ist, um beim Verfahren der Schiebetür (1) Neigungen auszugleichen,
dadurch gekennzeichnet,
(1.6) dass das Hohlprofil (3) als Rahmenprofil der Schiebetür (1) ausgebildet ist.
Neuheit Keine der entgegengehaltenen Schriften zeigt eine Schiebetür mit allen im Anspruch 1 genannten Merkmalen.
Der nächstliegende Stand der Technik ist in der E1 (US 4 183 179 A) offenbart, die eine Schiebetür für einen Eisenbahnwaggon betrifft. In den Figuren 5 und 6 ist eine Führung einer Schiebetür in einer bodenseitig angeordneten Führungsschiene (threshold plate 22) mittels eines Gleitstücks (slide plate 28) dargestellt.
Diese Führung umfasst eine Vorrichtung (threshold arrangement 21), die geeignet ist, Neigungen der Führungsschiene (threshold plate 22) relativ zu einer waagerechten Kante der Schiebetür (1) auszugleichen. Diese Ausgleichsvorrichtung umfasst ein Hohlprofil (slide housing 29), in welchem ein Ausgleichselement (slide plate 28) angeordnet ist. Das Ausgleichselement gleitet mit seinem unteren Ende in einer Führungsschiene, das untere Ende übernimmt somit die Funktion eines Gleitstücks. Das Ausgleichselement ist also als mit dem Gleitstück verbunden.
Das Ausgleichselement ist im Hohlprofil (slide housing 29) in senkrechter Richtung bewegbar (vgl. Spalte 2, Zeilen 58 bis 61), so dass beim Verfahren der Schiebetür (1) Neigungen der Schwelle ausgeglichen werden können. Das Hohlprofil, in dem das Ausgleichselement bewegbar ist, ist mit Schrauben (screw 30) innerhalb des Hohlprofils (tubular end member 17), aus dem der Rahmen des Türblatts gebildet ist, befestigt (Spalte 2, Zeilen 52, 53). Das Hohlprofil, in dem das Ausgleichselement bewegbar ist, ist erkennbar schmaler ausgebildet als das Rahmenprofil der Schiebetür und nach oben durch eine Kappe verschlossen, an der sich die Feder abstützt, die das Ausgleichselement mit seinem Gleitstück in die Führungsnut der Bodenschiene drückt.
Die Vorrichtung nach der E1 weist also die Merkmale 1.1 bis 1.5 auf, nicht aber das Merkmal 1.6, dass das Hohlprofil (3) als Rahmenprofil der Schiebetür (1) ausgebildet ist. Die Schiebetür nach Anspruch 1 ist deshalb neu gegenüber der E1.
Die E2 und die E4 betreffen keine Türen, die ein Hohlprofil aufweisen. Die E3 zeigt kein Gleitstück und kein Ausgleichselement, sondern Rollen (roller 78), die an einem Halter (hanger 26) gelagert sind, der seinerseits wieder durch eine Feder (clip 28) im Hohlprofil verriegelt gehalten wird.
Die Schiebetür nach Anspruch 1 ist also auch neu gegenüber den Entgegenhaltungen E2 bis E4.
Erfinderische Tätigkeit Die Gestaltung der Schiebetür nach Anspruch 1 beruht aber nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Das Merkmal, durch das sich die Schiebetür nach Anspruch 1 wesentlich vom aufgedeckten Stand der Technik unterscheidet, ist die Ausbildung des Hohlprofils, in dem das Gleitstück bewegbar ist, als Rahmenprofil der Schiebetür (Merkmal 1.6).
In der E1 ist, wie bei der Betrachtung zur Neuheit bereits ausgeführt, eine Schiebetür bekannt, die die Merkmale 1.1 bis 1.5 (Oberbegriff) aufweist. Bei dieser bekannten Schiebetür ist die Ausgleichsvorrichtung als Bauteil dargestellt (Figuren 5 und 6) und beschrieben (Spalte 2, Zeilen 50 bis 64). Sie umfasst ein Ausgleichselement und ein Gleitstück, die einstückig ausgebildet und in einem Hohlprofil (slide housing 29) angeordnet sind und weiterhin auch noch eine Druckfeder (compression spring 33) sowie einen nach innen vorspringenden Flansch (protruding flange 31), der mit einer vorspringenden Nase (protruding nub 32) am Ausgleichselement zusammenwirkt, wodurch verhindert wird, dass die vorgespannte Druckfeder das Ausgleichselement aus dem Hohlprofil drückt. Als Widerlager für die Feder ist das Hohlprofil mit einem Deckel (cap 34) versehen. Dieses im Vergleich mit dem Rahmen für das Türblatt relativ aufwändig herzustellende und offensichtlich vorgefertigte Bauteil wird in das Rahmenprofil (tubular member 17) der Schiebetür eingesetzt und mit Schrauben (screw 30) befestigt.
Die Anordnung der mechanischen Teile der Ausgleichsvorrichtung in einem Hohlprofil, das selbst wiederum in das aus einem Hohlprofil bestehende Rahmenprofil der Schiebetür eingesetzt wird, kann es einem Durchschnittsfachmann nahelegen, die mechanischen Teile der Ausgleichsvorrichtung direkt in das Rahmenprofil der Schiebetür einzubringen, um so ein eigenes Gehäuse für die Vorrichtung einzusparen. Da dann das Rahmenprofil der Schiebetür das Gehäuse bildet, das das Ausgleichselement aufnimmt, kann umgekehrt auch - von der Ausgleichsvorrichtung ausgehend - das Gehäuse der Vorrichtung als Rahmenprofil der Schiebetür angesehen werden.
Bei der aus der E1 bekannten Schiebetür die Ausgleichsvorrichtung direkt in das Rahmenprofil der Schiebetür einzubauen, ist also naheliegend. Das die Vorrichtung aufnehmende Profil als Gehäuse zu bezeichnen und dann das Gehäuse wiederum als Rahmenprofil der Schiebetür anzusehen, ist nur eine Vertauschung von Begriffen, ohne dass dadurch technische Details verändert werden. Das Merkmal 1.6 kann daher das Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit nicht begründen.
Der Anspruch 1 ist daher nicht bestandsfähig.
Nach Hilfsantrag wird eine Schiebetür beansprucht, die sich von der Schiebetür nach Hauptantrag dadurch unterscheidet, dass sich das Ausgleichselement (4) frei im Hohlprofil (3) bewegen kann, und dass das Ausgleichselement (4) beim Verschieben in Abhängigkeit der Neigung der Führungsschiene (6) aus dem Hohlprofil (3) herausgezogen bzw. hineingedrückt wird. Unter „frei…bewegen“ soll gemäß den Ausführungen in der Beschreibung verstanden werden, dass durch konstruktive Maßnahmen erreicht wird, dass sich das Ausgleichselement in dem Hohlprofil nicht verklemmen kann. Diese Form der freien Beweglichkeit des Ausgleichselements in dem Hohlprofil ist bei der Ausgleichsvorrichtung nach der E1 auch bereits gegeben. Dem steht auch nicht entgegen, dass bei der entgegengehaltenen Vorrichtung das Ausgleichselement durch eine Feder in Richtung auf die Führungsschiene vorgespannt ist. Die freie Beweglichkeit des Ausgleichselements zum Ausgleich einer Neigung der Führungsschiene wird durch sie nicht eingeschränkt.
Die Schiebetür nach Anspruch 1 des Hilfsantrags weist also gegenüber der Schiebetür nach Anspruch 1 des Hauptantrags ein Merkmal auf, das durch die entgegengehaltene E1 bereits bekannt ist, sie beruht deshalb aus den gleichen Gründen wie die Schiebetür nach Hauptantrag nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag ist daher auch nicht gewährbar.
Zusammen mit den jeweils nicht bestandsfähigen Hauptansprüchen haben auch die auf sie rückbezogenen Unteransprüche keinen Bestand. Die Unteransprüche enthalten nur naheliegende Ausgestaltungen der Schiebetüren nach den jeweiligen Ansprüchen 1.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
III.
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.
Dr. Lischke Hildebrandt Eisenrauch Dr. Großmann prö
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