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4 StR 385/16

BUNDESGERICHTSHOF StR 385/16 BESCHLUSS vom 6. Dezember 2016 in der Strafsache gegen

1. 2.

wegen Betruges ECLI:DE:BGH:2016:061216B4STR385.16.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 6. Dezember 2016 gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:

1. Auf die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 17. März 2016 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit die Angeklagten wegen Betruges zum Nachteil des Geschädigten A. verurteilt worden sind; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse zur Last; b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert,

dass der Angeklagte P. des Betruges in 29 Fällen und der Angeklagte B.

des Betruges in 34 Fällen schuldig sind.

2. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.

3. Jeder Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

1 Das Landgericht hat den Angeklagten P.

wegen Betruges in Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Den Angeklagten B.

hat es unter Einbeziehung anderweit verhängter Einzelstrafen wegen Betruges in Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richten sich die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten.

1. Der Senat hat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit die Angeklagten wegen Betruges zum Nachteil des Geschädigten A. (Tatzeit: 18. Juli 2010)

verurteilt worden sind. Dies hat die Änderung der jeweiligen Schuldsprüche sowie den Wegfall der für diese Tat festgesetzten Einzelfreiheitsstrafen zur Folge.

2. Im Übrigen bleiben die Revisionen ohne Erfolg. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen hat im verbleibenden Umfang keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

3. Die Teileinstellung des Verfahrens lässt auch die Aussprüche über die Gesamtfreiheitsstrafen unberührt. Der Senat kann im Hinblick auf die verbleibenden Einzelfreiheitsstrafen bei beiden Angeklagten ausschließen, dass das Landgericht ohne die in dem eingestellten Fall verhängten Einzelstrafen mildere Gesamtfreiheitsstrafen gebildet hätte.

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