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1 StR 281/15

BUNDESGERICHTSHOF StR 281/15 BESCHLUSS vom 27. April 2016 in der Strafsache gegen alias: alias:

wegen vorsätzlichen Inverkehrbringens gefälschter Arzneimittel u.a.

ECLI:DE:BGH:2016:270416B1STR281.15.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. April 2016 gemäß § 154a Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten W.

wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 10. Oktober 2014, soweit es ihn betrifft, unter entsprechender Beschränkung der Strafverfolgung des Angeklagten nach § 154a Abs. 2 StPO im Schuldspruch dahin abgeändert, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen Beihilfe zum Bannbruch entfällt.

Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Inverkehrbringens gefälschter Arzneimittel in Tateinheit mit vorsätzlichem Inverkehrbringen bedenklicher Arzneimittel in Tateinheit mit vorsätzlichem Handeltreiben mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln außerhalb von Apotheken in Tateinheit mit versuchtem Betrug in Tateinheit mit Beihilfe zum Bannbruch in Tateinheit mit vorsätzlicher Benutzung einer Marke und eines Zeichens ohne Zustimmung des Inhabers zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt.

Gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen tateinheitlich begangener „Beihilfe zum Bannbruch nach §§ 372 Abs. 1 und 2, 373 Abs. 1 und Abs. 2 Ziff. 3 Abgabenordnung, § 27 StGB“ (UA S. 35) bestehen erhebliche rechtliche Bedenken. Gewerbsmäßiger Schmuggel gemäß § 373 Abs. 1, § 372 AO mit Bannbruch als Grunddelikt kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil – anders als es § 373 Abs. 1 AO voraussetzt – hier der Bannbruch nicht unter Verstoß gegen Monopolvorschriften begangen worden ist. Hinsichtlich der Beihilfe zum bandenmäßigen Bannbruch gemäß § 373 Abs. 2 Nr. 3 AO hat das Landgericht darüber hinaus die Vorschrift des § 28 Abs. 2 StGB nicht in den Blick genommen (vgl. dazu Jäger in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 8. Aufl., § 373 AO Rn. 83). Zudem ist für die hier vorliegende Sachverhaltskonstellation auch fraglich, ob die einschlägigen Strafvorschriften des Arzneimittelgesetzes gegenüber dem Bannbruch eine abschließende Regelung enthalten (zur umstrittenen Reichweite der Subsidiaritätsklausel des § 372 Abs. 2 AO allgemein vgl. auch BGH, Urteil vom 4. Juli 1973 – 3 StR 15/73, BGHSt 25, 215, 216 betr. die Vorgängervorschrift des § 396 RAO sowie die Hinweise zum Meinungsstand bei Jäger aaO, § 372 AO Rn. 86 und Beckemper, HRRS 2013, 443, 444 f.).

Der Senat nimmt deshalb mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 154a Abs. 2 StPO den Vorwurf der Beihilfe zum Bannbruch von der Strafverfolgung aus und beschränkt insoweit das Verfahren. Dies führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs. Im Hinblick auf die in den Urteilsgründen angeführten Strafzumessungserwägungen schließt der Senat es hier aus, dass das Landgericht auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte, wenn es den Angeklagten nicht auch wegen in Tateinheit verwirklichter Beihilfe zum Bannbruch verurteilt hätte. Es hat weder den Strafrahmen aus diesem Straftatbestand zur Anwendung gebracht, noch hat es die tateinheitliche Begehung einer Beihilfe zum Bannbruch ausdrücklich strafschärfend gewürdigt.

Soweit das Landgericht durchgängig im Urteil hinsichtlich des vorsätzlichen Inverkehrbringens gefälschter Arzneimittel § 95 Abs. 1 Nr. 3 AMG statt zutreffend § 95 Abs. 1 Nr. 3a AMG nennt, handelt es sich ersichtlich um einen unbeachtlichen Schreibfehler (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 12. Januar 2016 – 1 StR 406/15 Rn. 5 und vom 25. September 2013 – 4 StR 351/13 Rn. 4). Die ohne Rechtsfehler getroffenen Feststellungen belegen eindeutig die Voraussetzungen der Strafbarkeit aus § 95 Abs. 1 Nr. 3a AMG. Dies gilt für sämtliche im Tatzeitraum maßgebliche Fassungen des § 95 Abs. 1 Nr. 3a AMG.

Die weitergehende Revision des Angeklagten ist aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.

Raum Radtke Graf Fischer Jäger

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1 2 StGB
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1 4 StPO
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