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IX ZR 80/24

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 80/24 Nachschlagewerk: ja BGHZ:

nein BGHR:

ja JNEU:

nein URTEIL in dem Rechtsstreit InsO § 131 Abs. 1 Eine Zahlung des Schuldners an einen Sozialversicherungsträger in dem Zeitraum von drei Monaten vor Insolvenzantragstellung erfolgt nach seiner objektivierten Sicht unter dem Druck einer unmittelbar bevorstehenden Zwangsvollstreckung und ist damit inkongruent, wenn der Gläubiger zuvor eine Frist zur Zahlung des fälligen Beitrags gesetzt und für den Fall nicht fristgemäßer Zahlung die ohne weiteres mögliche Zwangsvollstreckung angekündigt hat, auch wenn die Zahlungsaufforderung insgesamt in einem "freundlichen" Tonfall abgefasst ist.

BGH, Urteil vom 22. Mai 2025 - IX ZR 80/24 - Hanseatisches OLG LG Hamburg ECLI:DE:BGH:2025:220525UIXZR80.24.0 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Mai 2025 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Schoppmeyer, den Richter Dr. Schultz, die Richterin Dr. Selbmann, die Richter Dr. Harms und Weinland für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird der die Berufung zurückweisende Beschluss des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 7. Mai 2024 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen Tatbestand: 1 Das Insolvenzgericht eröffnete auf einen Eigenantrag vom 5. Juni 2020 am 1. August 2020 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der D. GmbH (im Folgenden: Schuldnerin) und bestellte den Kläger zum Insolvenzverwalter. Die Schuldnerin war mit der Zahlung ihrer monatlich - jeweils am drittletzten Bankarbeitstag - fälligen Sozialversicherungsbeiträge für den Monat Februar 2020 bei der Beklagten in Rückstand geraten. Am 3. März 2020 erließ die Beklagte einen Beitragsbescheid mit dem Betreff "Bitte denken Sie an Ihre Beitragszahlung". Dieser enthielt eine Aufforderung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge für Februar 2020 nebst Säumniszuschlag und Mahngebühren in Höhe von insgesamt 29.085,15 € bis zum 12. März 2020 und ging der Schuldnerin am 5. März 2020 zu. In dem formularmäßigen Schreiben hieß es auszugsweise:

"[...] die Sozialversicherungsbeiträge für Ihr Beitragskonto sind bisher nicht oder nicht vollständig bei uns eingegangen. Bitte überweisen Sie den Gesamtbetrag bis zum 12. März 2020 auf unser folgendes Konto und geben Sie dabei unbedingt den Verwendungszweck an. Andernfalls müssten wir die Beiträge im Rahmen der Zwangsvollstreckung einziehen lassen. Dies wäre mit weiteren Kosten für Sie verbunden. Sollten Sie die Beiträge bereits gezahlt haben, gleichen Sie bitte noch die Säumniszuschläge und die Mahngebühren aus. [...] Unsere Übersicht vom 3. März 2020 zeigt Ihnen, welche Beiträge noch offen sind. [...] Die monatlichen Beiträge gelten dann als rechtzeitig gezahlt, wenn sie unserem Konto spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats gutgeschrieben sind. [...] Gehen Ihre Beiträge verspätet bei uns ein, sind wir verpflichtet, einen Zuschlag zu erheben. Dieser beträgt für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Prozent der auf volle 50 EUR nach unten abgerundeten ausstehenden Beiträge. [...] Gern bieten wir Ihnen an, die Beiträge von Ihrem Konto abzubuchen. So versäumen Sie keinen Termin und eventuelle Beitragsänderungen berücksichtigen wir automatisch. […] Wenn Sie mit diesem Bescheid nicht einverstanden sind, beachten Sie bitte unseren Hinweis am Ende des Schreibens. [...]" Der anschließende Hinweis enthielt eine Rechtsmittelbelehrung zum Widerspruch.

Die Schuldnerin zahlte am 17. März 2020 einen Betrag in Höhe von insgesamt 30.397,41 € auf den Monatsbeitrag für Februar 2020 an die Beklagte. Der Kläger nimmt die Beklagte im Wege der Deckungsanfechtung wegen Inkongruenz auf Rückerstattung dieses Betrags nebst Zinsen an die Masse in Anspruch.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat Erfolg. Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, das Schreiben der Beklagten an die Schuldnerin habe keine Inkongruenz der angefochtenen Zahlung herbeiführen können. In der gebotenen Gesamtschau gehe es nicht über eine einfache Mahnung hinaus und habe bei der Schuldnerin nicht zwangsläufig die Erwartung hervorrufen müssen, dass die Zwangsvollstreckung umgehend stattfinde, wenn sie nicht zahle. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die Beklagte die Vollstreckung aus diesem Bescheid ohne Weiteres hätte betreiben können. Schon der Betreff des Formschreibens, "Bitte denken Sie an Ihre Beitragszahlung", vermittele vielmehr den Eindruck einer freundlichen Zahlungserinnerung. Auch ansonsten sei das Schreiben in einem freundlichen, fast nachsichtigen Ton verfasst.

Der Hinweis auf die mögliche Einziehung im Rahmen der Zwangsvollstreckung finde sich ohne besondere Hervorhebung im Fließtext und könne damit leicht übersehen werden; zudem sei er im Konjunktiv gehalten. Der pauschale Hinweis darauf, dass die Vollstreckung mit weiteren Kosten verbunden wäre, ändere an der Betrachtung nichts.

II.

Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Mit der Begründung des Berufungsgerichts können die Voraussetzungen einer Anfechtung gemäß § 129 Abs. 1, § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO nicht verneint werden. Danach ist eine die Gläubiger benachteiligende Rechtshandlung anfechtbar, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte, wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war.

1. Zu der zwischen den Parteien umstrittenen Frage, ob die Schuldnerin im Zeitpunkt der Zahlung zahlungsunfähig war, hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen. Davon ist revisionsrechtlich mithin auszugehen. Die zeitlichen Voraussetzungen einer Anfechtung nach § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO stehen außer Frage.

2. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts erfolgte die Zahlung der Schuldnerin an die Beklagte aufgrund des Bescheids vom 3. März 2020 auch unter unmittelbarem Vollstreckungsdruck und ist daher nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als inkongruent einzuordnen.

a) Bei dem mit einer Widerspruchsbelehrung versehenen Bescheid der Beklagten, einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, handelt es sich um eine behördliche Entscheidung, deren Auslegung seitens des Tatrichters entsprechend § 133 BGB durch das Revisionsgericht uneingeschränkt überprüfbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 9. Dezember 1982 - III ZR 106/81, BGHZ 86, 104, 110; vom 16. Juni 1994 - IX ZR 94/93, ZIP 1994, 1194, 1195; vom 19. März 1998 - IX ZR 120/97, NJW 1998, 2138, 2139 f).

Darüber hinaus geht es bei dem Bescheid um das richtige Verständnis eines über den Einzelfall hinaus verwendeten Formschreibens der Beklagten, was ebenfalls eine eigene Auslegung durch den Senat im Interesse einer einheitlichen Handhabung und damit der Rechtssicherheit rechtfertigt (vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 1995 - VIII ZR 23/94, BGHZ 128, 307, 309; vom 14. Oktober 2021 - VII ZR 242/20, NJW 2022, 947 Rn. 26; MünchKomm-ZPO/Krüger, 6. Aufl., § 546 Rn. 10).

b) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine innerhalb des Zeitraums der Deckungsanfechtung (§§ 130, 131 InsO) im Wege der Zwangsvollstreckung erlangte Sicherheit oder Befriedigung als inkongruent anzusehen (vgl. BGH, Urteil vom 23. März 2006 - IX ZR 116/03, BGHZ 167, 11 Rn. 9 mwN). Dies gilt auch, wenn der Schuldner in der Krise zur Vermeidung einer unmittelbar bevorstehenden Zwangsvollstreckung geleistet hat (BGH, Urteil vom 9. September 1997 - IX ZR 14/97, BGHZ 136, 309, 311 ff; vom 20. Januar 2011 - IX ZR 8/10, ZIP 2011, 385 Rn. 6 mwN; vom 9. Januar 2014 - IX ZR 209/11, WM 2014, 324 Rn. 37, insoweit in BGHZ 199, 344 nicht abgedruckt).

aa) Hinter dieser Rechtsprechung steht, dass das die Einzelzwangsvollstreckung beherrschende Prioritätsprinzip durch das System der insolvenzrechtlichen Anfechtungsregeln eingeschränkt wird, wenn für die Gesamtheit der Gläubiger nicht mehr die Aussicht besteht, aus dem Vermögen des Schuldners volle Deckung zu erhalten. Dann tritt die Befugnis des Gläubigers, sich mit Hilfe hoheitlicher Zwangsmittel eine rechtsbeständige Sicherung oder Befriedigung der eigenen fälligen Forderungen zu verschaffen, hinter den Schutz der Gläubigergesamtheit zurück. Die Vorschrift des § 131 InsO verdrängt in den letzten drei Monaten vor dem Eröffnungsantrag den Prioritätsgrundsatz zugunsten der Gleichbehandlung der Gläubiger (BGH, Urteil vom 7. Dezember 2006 - IX ZR 157/05, ZIP 2007, 136 Rn. 6). Für die Beurteilung der Anfechtbarkeit ist es jedoch nicht wesentlich, ob die Zwangsvollstreckung im formalrechtlichen Sinne schon begonnen hat; eine Befriedigung oder Sicherung ist auch inkongruent, wenn sie unter dem Druck unmittelbar bevorstehender Zwangsvollstreckung gewährt wurde (BGH, Urteil vom 7. Dezember 2006, aaO Rn. 8 mwN).

bb) Der Schuldner leistet in diesem Sinne unter dem Druck einer unmittelbar bevorstehenden Zwangsvollstreckung, wenn der Gläubiger zum Ausdruck gebracht hat, dass er alsbald die Mittel der Zwangsvollstreckung einsetzen werde, sofern der Schuldner die Forderung nicht erfülle. Dies beurteilt sich aus der objektivierten Sicht des Schuldners (BGH, Urteil vom 7. Dezember 2006 - IX ZR 157/05, ZIP 2007, 136 Rn. 8; vom 28. April 2022 - IX ZR 48/21, WM 2022, 1287 Rn. 48). Hierfür ist Voraussetzung, dass der Schuldner damit rechnen muss, der Gläubiger werde nach dem kurz bevorstehenden Ablauf einer letzten Zahlungsfrist mit der ohne weiteres zulässigen Zwangsvollstreckung sofort beginnen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juni 2010 - IX ZR 134/09, ZInsO 2010, 1324 Rn. 8; Urteil vom 28. April 2022, aaO). Dabei kann selbst eine Formulierung genügen, die dies zwar nicht ausdrücklich androht, ein derart geplantes Vorgehen aber "zwischen den Zeilen" deutlich werden lässt (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 2013 - IX ZR 216/12, WM 2013, 806 Rn. 13 zur Androhung eines Insolvenzantrags; Schoppmeyer in Prütting/Bork/Jacoby, InsO, 2014, § 131 Rn. 128).

c) Objektiv führte die Beklagte im Streitfall mit ihrem Bescheid vom 3. März 2020 zunächst die Voraussetzungen für eine zwangsweise Durchsetzung ihrer Forderung gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB X, § 3 Abs. 3 VwVG gegen die Schuldnerin herbei. Damit schuf sich die Beklagte neben der Option, die Zwangsvollstreckung wie ein sonstiger Gläubiger nach der Zivilprozessordnung zu veranlassen (§ 66 Abs. 4 Satz 1 und 2 SGB X), vor allem unmittelbar die Möglichkeit, den eigenen Leistungsbescheid aufgrund eigener Vollstreckungsanordnung durch eigenes Personal als Vollstreckungsbeamte gemäß § 66 Abs. 1 Satz 3 SGB X zu vollstrecken (Eigenvollstreckung, vgl. BGH, Beschluss vom 10. April 2024 - VII ZB 29/23, MDR 2024, 933 Rn. 15 f). Regelmäßig verfügen Krankenkassen - auch als Einzugsstellen - und deren Verbände über eigenes Vollstreckungspersonal im Sinne von § 66 Abs. 1 Satz 3 SGB X (vgl. BeckOGK-SGB X/Mutschler, 2024, § 66 Rn. 21).

Es kommt dabei nicht entscheidend darauf an, ob der Schuldnerin dieser letztgenannte Umstand bekannt war. Unerheblich ist darüber hinaus, ob die Beklagte in ihrer Vollstreckungspraxis womöglich regelmäßig das Hauptzollamt als Vollstreckungsbehörde mit der Vollstreckung beauftragt (§ 66 Abs. 1 Satz 1 SGB X, § 4 Buchst. b VwVG) und dieses - wie die Revisionserwiderung geltend macht - in ständiger Praxis vor der Ergreifung von Zwangsmaßnahmen dem Schuldner noch eine weitere Zahlungsfrist setzt. Denn mit dem Auftrag an das Hauptzollamt leitet die Beklagte die Zwangsvollstreckung selbst ein.

Die Schuldnerin hatte nach ihrer objektivierten Sicht schon allein aufgrund der ihr gesetzten Frist zur Zahlung in dem Bescheid in Verbindung mit der gleichzeitigen Ankündigung, anderenfalls müsste die Beklagte die Beiträge im Rahmen der Zwangsvollstreckung einziehen, mit der Möglichkeit zu rechnen, die Beklagte werde nach Ablauf der Frist sofort und ohne weitere Zwischenschritte mit der Zwangsvollstreckung beginnen. Daran ändert auch die "freundliche" Formulierung des Bescheids einschließlich des Betreffs, der zunächst an eine bloße erste Zahlungserinnerung denken lassen mag, ebenso wenig etwas wie der Umstand, dass Fristsetzung und Vollstreckungsandrohung in einen längeren Text eingekleidet sind.

Entscheidend ist vielmehr, dass das Schreiben mit der Fristsetzung und dem damit verbundenen Hinweis auf die Zwangsvollstreckung nicht nur einen bloß unverbindlichen Hinweis auf theoretisch mögliche Folgen einer nicht fristgemäßen Zahlung enthielt. Bereits die Formulierung des Textes verknüpft die Zahlungsfrist ("bis zum 12. März 2020") mit der Vollstreckungsankündigung ("Andernfalls"). Die Schuldnerin konnte aufgrund dieser Verknüpfung gerade nicht davon ausgehen, dass es vor einem Beginn der Zwangsvollstreckung zunächst noch weitere Mahnungen oder Vollstreckungsandrohungen der Beklagten geben werde. Vielmehr ist aus der objektivierten Sicht der Schuldnerin klar, dass die Beklagte mit dem Bescheid meinte, was sie formulierte. Die Beklagte schuf mit dem Schreiben eine Drucksituation, in der ein Schuldner im Fall der Nichtzahlung mit einer unmittelbar bevorstehenden Zwangsvollstreckung rechnen muss (vgl. BGH, Urteil vom 20. Januar 2011 - IX ZR 8/10, ZIP 2011, 385 Rn. 10 f). Das zeigt auch die Widerspruchsbelehrung, in der darauf hingewiesen wird, dass ein Widerspruch keine zahlungsaufschiebende Wirkung habe.

Ein anderes Verständnis würde es öffentlich-rechtlichen Gläubigern wie der Beklagten mit eigener Vollstreckungskompetenz und insbesondere gerade daraus resultierendem Drohpotential im Ergebnis ermöglichen, noch in der Krise eines Schuldners Forderungen entgegen § 1 InsO zu Lasten der Gläubigergesamtheit durch Formulierungen "zwischen den Zeilen" im Leistungsbescheid vollständig durchzusetzen, indem sie den so aufgebauten Vollstreckungsdruck nutzen. Dies stünde mit dem Ziel des § 131 InsO, bei verdächtigen Zahlungen eine erleichterte Anfechtung insbesondere ohne einen subjektiven Vertrauensschutz für den Anfechtungsgegner zu ermöglichen (vgl. Schoppmeyer in Prütting/Bork/Jacoby, InsO, 2014, § 131 Rn. 5 f), nicht im Einklang.

III.

Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Das Berufungsgericht wird die weiteren Voraussetzungen der Anfechtung zu prüfen haben.

Schoppmeyer Harms Schultz Weinland Selbmann Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 17.01.2024 - 336 O 39/23 OLG Hamburg, Entscheidung vom 07.05.2024 - 11 U 13/24 - IX ZR 80/24 Verkündet am: 22. Mai 2025 Preuß, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

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Paragraphen in IX ZR 80/24

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
5 131 InsO
5 66 SGB
2 563 ZPO
1 133 BGB
1 1 InsO
1 129 InsO
1 130 InsO
1 3 VwVG
1 4 VwVG
1 562 ZPO

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1 133 BGB
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