1 StR 124/15
BUNDESGERICHTSHOF StR 124/15 BESCHLUSS vom 19. August 2015 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. August 2015 gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 30. September 2014 wird a) das Verfahren hinsichtlich des Falles 12 der Anklage gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last; b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte wegen Steuerhinterziehung in 24 Fällen verurteilt ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe: 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Daneben hat es hinsichtlich eines Betrages von 2.250.000 Euro Feststellungen gemäß § 111i Abs. 2 StPO getroffen.
Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel führt zur teilweisen Einstellung des Verfahrens und hat insoweit den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts aus prozessökonomischen Gründen hinsichtlich des Falles 12 der Anklage gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein und ändert den Schuldspruch entsprechend. Die Teileinstellung hat auch den Wegfall der für diese Tat festgesetzten Einzelfreiheitsstrafe von vier Monaten zur Folge. Die Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten hat demgegenüber Bestand. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht ohne die wegen der Teileinstellung des Verfahrens weggefallene Einzelstrafe eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte.
Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den verbleibenden – durch sein Rechtsmittel entstandenen – Kosten zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).
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