Paragraphen in I ZB 8/18
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1 | 45 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF I ZB 8/18 BESCHLUSS vom 14. August 2018 in der Rechtsbeschwerdesache ECLI:DE:BGH:2018:140818BIZB8.18.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. August 2018 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Prof. Dr. Kirchhoff, Feddersen und die Richterin Dr. Schmaltz beschlossen:
1. Das Ablehnungsgesuch der Antragstellerin gegen den Senat wird als unzulässig verworfen.
2. Die Gegenvorstellung wird auf Kosten der Antragstellerin als unzulässig verworfen.
Gründe:
I. Die Anträge der Antragstellerin sind unzulässig. 2 Die Verwerfung des Ablehnungsgesuchs kann mit der Sachentscheidung erfolgen, weil es offensichtlich unzulässig ist. Die Antragstellerin hat in unzulässiger Weise den gesamten Senat als befangen abgelehnt (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2018 - V ZB 214/17, juris Rn. 4 mwN). Der Senat konnte deshalb abweichend von § 45 Abs. 1 ZPO unter Mitwirkung der abgelehnten Senatsmitglieder entscheiden (vgl. BVerfG, NJW 2007, 3771, 3772 f.). 3 Die Gegenvorstellung ist unzulässig, weil der Rechtsbehelf nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO, vgl. BGH, Beschluss vom 30. August 2016 - I ZB 10/15, juris Rn. 5 f.; Beschluss vom 7. Dezember 2016 - I ZB 84/15, juris Rn. 1; Beschluss vom 9. Februar 2017 - I ZB 40/16, juris Rn. 1).
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO analog.
Koch Feddersen Schaffert Schmaltz Kirchhoff Vorinstanzen: LG Halle, Entscheidung vom 30.11.2017 - 1 T 69/17 OLG Naumburg, Entscheidung vom 31.01.2018 - 10 W 52/17 (Abl) -
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