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5 StR 520/12

StR 520/12 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 29. November 2012 in der Strafsache gegen

1.

2.

wegen Mordes u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. November 2012 beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 4. Juni 2012 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Auch eingedenk der außergewöhnlichen Brutalität der Tötung, die mit festgestellten Äußerungen des Angeklagten B.

vor und nach der Tat die Annahme des Mordmerkmals der Mordlust rechtfertigt, erweist sich die Nichtannahme einer schweren anderen seelischen Abartigkeit im Sinne von

§§ 20, 21 StGB bei diesem Angeklagten im Ergebnis noch als tragfähig. Damit fehlte auch für eine Maßregel nach § 63 StGB jede Grundlage. Die Anordnung einer Maßregel nach § 64 StGB aufgrund einer die Schuldfähigkeit nicht berührenden Drogensucht ohne weitere Ermessenserwägungen und ohne Anordnung eines Teilvorwegvollzugs der lebenslangen Freiheitsstrafe beanstandet der Senat auf die Revision des Angeklagte B. nicht.

Basdorf Schaal Schneider Dölp König

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