Paragraphen in 4 StR 89/21
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1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 89/21 BESCHLUSS vom 15. September 2021 in der Strafsache gegen alias: wegen Vergewaltigung u.a.
ECLI:DE:BGH:2021:150921B4STR89.21.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. September 2021 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 3. November 2020 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend ist zu bemerken:
Der Senat sieht keine Veranlassung, mit der Zuschrift des Generalbundesanwalts den Tenor der Urteilsurkunde im Kostenpunkt zu ergänzen. Die Kostenentscheidung ist nicht zur Überprüfung gestellt. Der Strafkammer steht frei, insoweit einen Berichtigungsbeschluss nach Maßgabe der verkündeten Urteilsformel zu erlassen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. April 2020 – 4 StR 67/20 Rn. 3).
Sost-Scheible Maatsch Bender Quentin Scheuß Vorinstanz: Landgericht Essen, 03.11.2020 ‒ 27 KLs - 12 Js 3354/19 - 16/20
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