III ZR 160/19
BUNDESGERICHTSHOF III ZR 160/19 BESCHLUSS vom 8. Januar 2020 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2020:080120BIIIZR160.19.0 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Januar 2020 durch die Richter Dr. Remmert und Reiter, die Richterin Dr. Arend sowie die Richter Dr. Kessen und Dr. Herr beschlossen:
Die Selbstablehnungen des Vorsitzenden Richters am Bundesgerichtshof Dr. H.
, des Richters am Bundesgerichtshof T. und der Richterin am Bundesgerichtshof Dr. B.
werden für begründet erklärt.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt von dem beklagten Notar Schadensersatz wegen der Vollstreckbarerklärung eines Anwaltsvergleichs. Seine Klage hatte vor dem Landgericht keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Revision zugelassen.
Mit dienstlichen Äußerungen vom 22. und 27. November 2019 haben der Vorsitzende Richter am Bundesgerichtshof Dr. H.
, der Richter am Bundesgerichtshof T.
und die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. B.
angezeigt, dass der Beklagte Beisitzer im Senat für Notarsachen des Bundesgerichtshofs ist, dessen Vorsitzender (Dr. H.
) beziehungsweise Mitglieder (T.
; Dr. B.
[ab 1. Januar 2020]) sie sind. Aus diesem Grunde hätten sie anlässlich der Verhandlungen und Beratungen dieses Senats persönlichen Kontakt mit dem Beklagten.
Die Parteien erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Hiervon haben sie keinen Gebrauch gemacht.
II.
Der Senat hat gemäß § 48 Alt. 1 ZPO in Verbindung mit § 45 Abs. 1, § 46 Abs. 1 ZPO darüber zu entscheiden, ob ein Grund besteht, der die Besorgnis der Befangenheit begründet. Das ist der Fall.
1. Nach § 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist dann der Fall, wenn aus der Sicht einer Partei bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Beschluss vom 25. Mai 2016 - III ZR 140/15, juris Rn. 3 mwN). Nicht erforderlich ist dagegen, dass tatsächlich eine Befangenheit vorliegt. Vielmehr genügt es, dass die aufgezeigten Umstände geeignet sind, der betroffenen Partei Anlass zu begründeten Zweifeln zu geben; denn die Vorschriften über die Befangenheit von Richtern bezwecken, bereits den bösen Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit und Objektivität zu vermeiden (Senat, Beschluss vom 25. Mai 2016 aaO).
2. Ausgehend von diesen Grundsätzen begründet eine Mitwirkung der vorstehend genannten Richter in vorliegendem Verfahren die Besorgnis der Befangenheit.
Die Zugehörigkeit des zuständigen Richters und eines Verfahrensbeteiligten zu demselben Spruchkörper - hier: dem Senat für Notarsachen des Bundesgerichtshofs - ist auf eine offene und vertrauensvolle Zusammenarbeit auch für die Zukunft angelegt. Sie begründet die Besorgnis einer Partei, dass dieses Verhältnis unter Umständen zu einer zumindest unbewussten Solidarisierung mit negativer Auswirkung auf die Behandlung der Sache führen könnte (vgl. OLG Karlsruhe, NJOZ 2006, 1958, 1959; OLG Hamm, Beschluss vom 29. Juni 1977 - 1 W 43/77, juris Rn. 5; MüKoZPO/Stackmann, 5. Aufl., § 42 Rn. 17; Zöller/Vollkommer, ZPO, 33. Aufl., § 42 Rn. 12a; vgl. auch OLG Düsseldorf, NStZRR 2010, 114 [zu § 34 StPO]). Zur Vermeidung des bösen Scheins einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit und Neutralität sind die vorliegenden Selbstablehnungen daher für begründet zu erklären.
Remmert Reiter Arend Kessen Herr Vorinstanzen: LG Kiel, Entscheidung vom 27.11.2018 - 3 O 191/14 OLG Schleswig, Entscheidung vom 24.10.2019 - 11 U 145/18 -