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4 StR 519/16

BUNDESGERICHTSHOF StR 519/16 BESCHLUSS vom 1. Februar 2017 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a.

ECLI:DE:BGH:2017:010217B4STR519.16.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 1. Februar 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 13. Juli 2016 wird das vorbezeichnete Urteil a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte im Fall II.3 der Urteilsgründe wegen Bedrohung statt wegen versuchter Nötigung verurteilt ist; b) im Strafausspruch dahin geändert, dass die Einzelstrafe im Fall II.3 der Urteilsgründe auf neun Monate herabgesetzt wird.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Erpressung, versuchter Nötigung, Bedrohung, besonders schwerer räuberischer Erpressung und mehrerer Verstöße gegen das Waffengesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel führt lediglich zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs im Fall II.3 der Urteilsgründe und zu einer Herabsetzung der für diesen Fall verhängten Einzelstrafe; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Der Schuldspruch wegen versuchter Nötigung im Fall II.3 der Urteilsgründe hält sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand, denn das Landgericht hat insoweit nicht in den Blick genommen, dass der Angeklagte vom Versuch der Nötigung der Zeugin R. zurückgetreten sein könnte. Ungeachtet eines etwaigen Rücktritts von der versuchten Nötigung tragen die zu diesem Fall getroffenen Feststellungen jedoch eine Verurteilung des Angeklagten wegen einer Bedrohung der Zeugin R. gemäß § 241 StGB. Der Senat hat daher den Schuldspruch entsprechend abgeändert.

2. Die Einzelstrafe für den Fall II.3 der Urteilsgründe hat der Senat auf eine Freiheitsstrafe von neun Monaten herabgesetzt. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht für diesen Fall einer Bedrohung auf eine geringere Einzelstrafe als für den in jeder Hinsicht gleich gelagerten Fall II.5 der Urteilsgründe – die Bedrohung der Zeugin Re. , für die das Landgericht den Angeklagten ebenfalls zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt hat – erkannt hätte.

3. Angesichts der Höhe der verbleibenden Einzelstrafen (drei Jahre und sechs Monate, drei Jahre, acht Jahre, neun Monate) schließt der Senat aus, dass die Herabsetzung der Einzelstrafe von einem Jahr und sechs Monaten auf neun Monate im Fall II.3 der Urteilsgründe die Höhe der Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren beeinflusst hätte.

4. Mit Blick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision erscheint es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten und Auslagen seines umfassend eingelegten Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

VRinBGH Sost-Scheible ist wegen Urlaubs ortsabwesend und daher gehindert zu unterschreiben.

Roggenbuck Roggenbuck Bender Feilcke Cierniak

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