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XI ZB 4/13

BUNDESGERICHTSHOF XI ZB 4/13 BESCHLUSS vom 17. Juni 2014 in dem Rechtsstreit Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juni 2014 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers und die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 6. Februar 2013 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert beträgt bis zu 470.000 €.

Gründe:

I.

Die Klägerin nimmt die beklagte Bank aus abgetretenem Recht ihres Ehemannes wegen fehlerhafter Anlageberatung auf Schadensersatz in Anspruch. Das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts vom 14. November 2012 (Aktenzeichen 2-30 O 143/12) ist dem damaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 20. November 2012 zugestellt worden.

Am 20. Dezember 2012 ist bei dem Berufungsgericht ein Schriftsatz dieses Prozessbevollmächtigten eingegangen, mit dem "in dem Rechtsstreit des Dr. med. F. D. … Kläger und Berufungskläger" "namens des Klägers und Berufungsklägers gegen das am 14.11.2012 verkündete und am 20.11.2012 zugestellte Urteil" des Landgerichts mit dem Aktenzeichen 2-30 O 142/12 Berufung eingelegt wird. Dem Schriftsatz ist eine Kopie des Urteils mit dem Aktenzeichen 2-30 O 143/12 beigefügt gewesen.

Mit Verfügung vom 27. Dezember 2012 hat das Berufungsgericht unter Hinweis auf die vorstehenden Umstände bei dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin angefragt, gegen welches Urteil sich die Berufung richte. Dieser hat daraufhin unter dem 4. Januar 2013 erklärt, die Berufung sei für die Klägerin gegen das der Berufungsschrift beigefügte Urteil eingelegt worden.

Mit Schriftsatz vom 16. Januar 2013 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in deren Namen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt, gleichzeitig Berufung gegen das Urteil vom 14. November 2012 mit dem Aktenzeichen 2-30 O 143/12 eingelegt und die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist um einen Monat beantragt. Zur Begründung hat er ausgeführt, eine sonst zuverlässig und sorgfältig arbeitende Fachangestellte habe versäumt, entsprechend der Anweisung des Rechtsanwalts in der kanzleiinternen elektronischen Akte den Ehemann der Klägerin durch die Klägerin zu ersetzen, nachdem vor Erhebung der Klage die streitgegenständliche Forderung aus prozesstaktischen Gründen an die Klägerin abgetreten worden sei. Deshalb habe das Computerprogramm den Ehemann der Klägerin als Partei des Berufungsverfahrens in das Rubrum der Berufungsschrift eingefügt. Zudem habe sich der Rechtsanwalt bei der Eingabe des Aktenzeichens des erstinstanzlichen Urteils vertippt.

Mit weiterem Schriftsatz vom 16. Januar 2013 hat ein neuer Rechtsanwalt seine Bevollmächtigung durch die Klägerin angezeigt und ebenfalls um Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist um einen Monat gebeten.

Mit Verfügung vom 17. Januar 2013 hat das Berufungsgericht die Berufungsbegründungsfrist vorsorglich bis zum 21. Februar 2013 verlängert.

Der ursprüngliche Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat mit Schriftsatz vom 1. Februar 2013 angezeigt, diese nicht mehr zu vertreten.

Das Berufungsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, durch den am 20. Dezember 2012 eingegangenen Schriftsatz sei eine Berufung für die Klägerin nicht eingelegt worden, da in diesem Schriftsatz ein anderer Berufungskläger genannt sei und auch das Aktenzeichen des angefochtenen Urteils nicht mit dem Aktenzeichen des beigefügten Urteils übereinstimme. Der Klägerin sei auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da die Versäumung der Berufungsfrist nach ihrem eigenen Vorbringen auf einem Verschulden ihres früheren Prozessbevollmächtigten beruhe, das sie sich gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen müsse.

Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Rechtsbeschwerde.

II.

1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO), aber unzulässig. Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss gewahrt sein müssen (vgl. Senatsbeschluss vom 9. November 2004 - XI ZB 6/04, BGHZ 161, 86, 87 mwN), sind nicht erfüllt. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO) nicht erforderlich. Der angefochtene Beschluss des Berufungsgerichts verletzt weder den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) oder auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip; vgl. BVerfG, NJW 2003, 281) noch das Willkürverbot aus Art. 3 Abs. 1 GG.

2. Es kann dahinstehen, ob - wie die Rechtsbeschwerde meint - der vor Ablauf der Berufungsfrist bei dem Berufungsgericht eingegangene Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten als Berufung der Klägerin gegen das Urteil mit dem Aktenzeichen 2-30 O 143/12 auszulegen ist und die Klägerin somit die Berufungsfrist gewahrt hat.

Denn die Berufung ist - wie die Rechtsbeschwerdeerwiderung zutreffend geltend macht - unzulässig, weil sie entgegen § 520 Abs. 2 ZPO nicht rechtzeitig begründet worden ist, so dass sich der angefochtene Beschluss jedenfalls im Ergebnis als richtig darstellt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. April 2004 - III ZB 72/03, WuM 2004, 352 und vom 11. August 2004 - XII ZB 51/04, FamRZ 2004, 1783).

Der Lauf der Frist zur Begründung der Berufung wird weder durch einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss noch durch ein auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gerichtetes Verfahren unterbrochen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Januar 1998 - VIII ZB 48/97, WM 1998, 735, 736 mwN; vom 29. April 2004 - III ZB 72/03, WuM 2004, 352; vom 17. März 2009 - VIII ZB 74/08, juris Rn. 3 und vom 27. Oktober 2011 - III ZB 31/11, NJW-RR 2012, 308 Rn. 24). Deshalb ist hier die Notwendigkeit einer Berufungsbegründung auch nicht deshalb entfallen, weil das Berufungsgericht die Berufung bereits vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist als unzulässig verworfen hatte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. August 2004 - XII ZB 51/04, FamRZ 2004, 1783 und vom 17. März 2009 - VIII ZB 74/08, juris Rn. 3).

Die Frist zur Berufungsbegründung hat folglich mit Ablauf des 21. Februar 2013 als dem Tag geendet, bis zu dem das Berufungsgericht die Frist verlängert hatte. Bis zum Ablauf dieses Tages sind jedoch weder eine Berufungsbegründungsschrift noch ein weiterer Fristverlängerungsantrag bei dem Berufungsgericht eingereicht worden.

Wiechers Menges Grüneberg Derstadt Maihold Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 14.11.2012 - 2-30 O 143/12 OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 06.02.2013 - 1 U 324/12 -

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3 574 ZPO
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1 3 GG
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1 238 ZPO
1 520 ZPO
1 522 ZPO

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