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4 StR 21/22

BUNDESGERICHTSHOF StR 21/22 BESCHLUSS vom 11. Mai 2022 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a.

ECLI:DE:BGH:2022:110522B4STR21.22.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Mai 2022 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 8. Juli 2021 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die dem Neben- und Adhäsionskläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

1. Hinsichtlich des von der Strafkammer verneinten Rücktritts vom versuchten Mord vermag der Senat den Urteilsgründen zu entnehmen, dass der vor den Polizeibeamten flüchtende Angeklagte die weitere Tatausführung jedenfalls nicht freiwillig aufgab (vgl. § 24 Abs. 1 Satz 1 StGB).

2. Das Landgericht hat ohne Rechtsfehler die Verpflichtung des Angeklagten festgestellt, dem Adhäsionskläger vorbehaltlich eines Forderungsübergangs nach § 116 SGB X, § 86 VVG alle weiteren aus der Tat zukünftig entstehenden Schäden zu ersetzen. Dagegen ist auch mit Blick auf zukünftige immaterielle Schäden nichts zu erinnern. Sie sind ‒ anders als der Generalbundesanwalt meint ‒ von dem Feststellungsantrag umfasst. Unbeschadet des Grundsatzes der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Januar 2007 ‒ VI ZR 133/06 Rn. 13; Urteil vom 14. Februar 2006 ‒ VI ZR 322/04 Rn. 7 f.; Urteil vom 20. März 2001 ‒ VI ZR 325/99 Rn. 9 ff.) hat das Landgericht zudem mit der Antragsbegründung übereinstimmende Feststellungen getroffen, denen zufolge der Adhäsionskläger insbesondere aufgrund seiner schweren Primärverletzung und der noch nicht abgeschlossenen (operativen) Behandlung den Eintritt derzeit nicht vorhersehbarer Spätfolgen befürchten muss (vgl. zum Prüfungsmaßstab BGH, Beschluss vom 9. Januar 2007 ‒ VI ZR 133/06 Rn. 1214; Urteil vom 16. Januar 2001 ‒ VI ZR 381/99 Rn. 7 f.).

Quentin Messing Rommel Scheuß Weinland Vorinstanz: Landgericht Erfurt, 08.07.2021 ‒ 1 Ks 103 Js 21846/20

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