Paragraphen in I ZA 8/12
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2 | 78 | ZPO |
1 | 321 | ZPO |
1 | 574 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF I ZA 8/12 BESCHLUSS vom 2. Oktober 2012 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Oktober 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Prof. Dr. Schaffert und Dr. Kirchhoff beschlossen:
Der Antrag des Schuldners, ihm zur Wahrnehmung seiner Rechte gemäß § 78b ZPO einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe:
Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts gemäß § 78b Abs. 1 ZPO sind nicht erfüllt. Die vom Schuldner beabsichtigte Rechtsbeschwerde, die sich nach dem Wortlaut seines Antrags gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts vom 19. Juli 2012 richten soll, wäre unstatthaft, weil die Entscheidung über die Anhörungsrüge unanfechtbar ist (§ 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO). Soweit sich das beabsichtigte Rechtsmittel entgegen der Antragsfassung unmittelbar gegen den Zurückweisungsbeschluss vom 16. Mai 2012 richten sollte, wäre die Rechtsbeschwerde ebenfalls nicht statthaft. Die Rechtsbeschwerde gegen die Beschwerdeentscheidung im Zwangsvollstreckungsverfahren findet nur im Fall ihrer - vorliegend nicht ausgesprochenen - Zulassung durch das Beschwerdegericht statt (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
Bornkamm Pokrant Büscher Schaffert Kirchhoff Vorinstanz: LG Darmstadt, Entscheidung vom 19.07.2012 - 5 T 282/12 -
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