• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

III ZB 84/24

BUNDESGERICHTSHOF III ZB 84/24 BESCHLUSS vom 23. Oktober 2024 in dem Prozesskostenhilfeverfahren ECLI:DE:BGH:2024:231024BIIIZB84.24.0 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober 2024 durch die Richter Dr. Remmert, Reiter, Prof. Dr. Kessen, Dr. Herr und Liepin beschlossen:

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 2. August 2024 - 7 W 10/24 - wird zurückgewiesen.

Gründe:

Der Senat legt das Schreiben des Antragstellers vom 5. September 2024 als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine - hier als Rechtsmittel allein in Betracht kommende - Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss vom 2. August 2024 aus. Soweit sich der Antragsteller in dem Schreiben auch "gegen den Beschluss des 7. Zivilsenats des Oberlandesgericht[s] Naumburg vom 15.08.2024" wendet, kommt ein Rechtsmittel von vornherein nicht in Betracht, da das Verfahren beim Oberlandesgericht bereits durch den Beschluss vom 2. August 2024 abgeschlossen worden war. Die Einzelrichterin hat mit Schreiben vom 15. August 2024 lediglich auf die Eingabe des Antragstellers an das Oberlandesgericht vom 12. August 2024 geantwortet. Dieses erläuternde Schreiben kann von vornherein nicht Gegenstand einer Rechtsbeschwerde oder eines sonstigen Rechtsmittels sein.

Prozesskostenhilfe kann nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO). Daran fehlt es. Das Rechtsmittel ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht es in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Beides ist hier nicht der Fall. Mit dem Rechtsmittel kann auch nicht geltend gemacht werden, das vorinstanzliche Gericht hätte die Rechtsbeschwerde zulassen müssen (vgl. zB BGH, Beschluss vom 8. November 2004 - II ZB 24/03, NJW-RR 2005, 294 f).

In der Sache weist der Senat darauf hin, dass - wie in dem vom Antragsteller (falsch) zitierten Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 9. Juni 2010 - XII ZB 132/09 (NJW 2010, 2519 Rn. 7 f sowie 17) dargelegt - die Urschrift eines Urteils (selbstverständlich) beim Gericht verbleibt, den Parteien lediglich eine Ausfertigung (beziehungsweise nunmehr gemäß § 317 Abs. 1 Satz 1 ZPO in der seit 1. Juli 2014 geltenden Fassung: eine beglaubigte Abschrift) des Urteils zugestellt wird und diese Ausfertigung die Unterschrift des Urkundsbeamten (nicht aber des Richters) tragen muss, während die in der Urschrift enthaltenen Unterschriften als "Namen der beteiligten Richter in Maschinenschrift ohne Klammern" angegeben werden können. Sogar diese Anforderungen an die Angabe der Unterschrift hat das Oberlandesgericht gewahrt, obwohl gemäß § 329 Abs. 2 Satz 1 ZPO bereits eine formlose Mitteilung des Beschlusses vom 2. August 2024 genügt hätte.

Im Übrigen wird der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er mit der Bescheidung weiterer offensichtlich unsinniger und aussichtsloser Anträge und Eingaben durch den Senat nicht rechnen kann.

Remmert Kessen Vorinstanzen: LG Halle, Entscheidung vom 05.04.2024 - 6 O 355/23 OLG Naumburg, Entscheidung vom 02.08.2024 - 7 W 10/24 -

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in III ZB 84/24

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
1 114 ZPO
1 317 ZPO
1 329 ZPO
1 574 ZPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
1 114 ZPO
1 317 ZPO
1 329 ZPO
1 574 ZPO

Original von III ZB 84/24

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von III ZB 84/24

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum