Paragraphen in 11 W (pat) 30/15
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BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 30/15 Verkündet am 9. April 2018
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BESCHLUSS In der Beschwerdesache …
betreffend die Patentanmeldung 10 2005 040 515.0 hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 9. April 2018 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Höchst, der Richter v. Zglinitzki, Dipl.-Ing. Wiegele und Dr.-Ing. Schwenke ECLI:DE:BPatG:2018:090418B11Wpat30.15.0 beschlossen:
Auf die Beschwerde wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F41H des Deutschen Patent- und Markenamts vom 9. April 2015 aufgehoben und das Patent DE 10 2005 040 515 mit dem (einzigen) Patentanspruch 1 und der Beschreibung Seiten 1 bis 5 vom 9. April 2018 sowie der ursprünglich eingereichten Zeichnung erteilt, wobei das Patent die Bezeichnung „Durchführungsstruktur für eine Panzerglasscheibe“ erhält.
Gründe I.
Die Prüfungsstelle für Klasse F41H hat die am 26. August 2005 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte Patentanmeldung mit der damaligen Bezeichnung
„Durchführungsstruktur, insbesondere für eine Panzerglasscheibe, sowie hiermit ausgestattete Panzerglasscheibe an sich“
durch Beschluss vom 9. April 2015 mit der Begründung zurückgewiesen, der Gegenstand des Anspruchs 1 sei nicht neu.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.
Die Anmelderin und Beschwerdeführerin beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit dem Patentanspruch 1 und der Beschreibung Seiten 1 bis 5 vom
9. April 2018 sowie der ursprünglich eingereichten Zeichnung zu erteilen.
Im Verfahren wurden die Druckschriften D1 DE 78 37 783 U1, D2 DE 39 08 772 A1 und D3 DE 26 21 865 A1 berücksichtigt.
Der nun geltende, einzige Patentanspruch mit hinzugefügter Gliederungsnummerierung lautet:
1.1 Durchführungsstruktur mit: 1.2 - einem Basiskörper der als solcher zum Einsatz in eine Einsatz-Öffnung vorgesehen ist, die in einer als mehrschichtige Panzerglasscheibe ausgeführten plattenartigen Panzerung ausgebildet ist, 1.3 - wobei der Basiskörper einen Schaftabschnitt und einen in radialer Richtung über den Schaftabschnitt hervorkragenden Kopfabschnitt umfasst, 1.4 - die Geometrie der Einsatzöffnung und die Geometrie des Kopfabschnittes derart aufeinander abgestimmt sind, dass der Kopfabschnitt in der Panzerung versenkt anordbar ist und 1.5 - auf einer dem Kopfabschnitt abgewandten Seite des Basiskörpers ein Befestigungsabschnitt ausgebildet ist, zur Anbringung eines Flanschringes 1.6 - wobei der Radialüberstand des Kopfabschnittes gegenüber dem Schaftabschnitt derart bemessen ist, dass der Kopfabschnitt einen zwischen der Einsatz-Öffnung und dem Schaftabschnitt definierten Spalt überdeckt, dadurch gekennzeichnet, dass
1.7 - die Einsatzöffnung zur Aufnahme des Kopfabschnittes stufenartig erweitert ausgebildet ist,
1.8 - die Axiallänge des Kopfabschnittes gleich, oder kleiner ist als die Dicke der äußersten Scheibenschicht,
1.9 - der Schaftabschnitt des Basiskörpers und der Kopfabschnitt zylindrisch ausgeführt sind
1.10 - der Radial-Überstand des Kopfabschnittes gegenüber dem Schaftabschnitt wenigstens 8 mm beträgt,
1.11 - der Außendurchmesser des Flanschringes größer ist als der Außendurchmesser des Kopfabschnittes und
1.12 - der Flanschring aus einem gegen ballistische Belastung hochfesten Werkstoff gefertigt ist.
Zu den weiteren Einzelheiten wird Bezug auf die Akten genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nunmehr begründet.
1. Die Patentanmeldung betrifft eine Durchführungsstruktur für eine mehrschichtige Panzerglasscheibe (S. 1).
Der Patentanmeldung soll die Aufgabe zu Grunde liegen, Lösungen anzugeben, die es ermöglichen, innerhalb einer plattenartigen Panzerung, insbesondere Panzerglasscheibe eine Durchführungsstruktur anzuordnen die als solche einen Durchgangsweg umsäumt, wobei das derart unter Einschluss der plattenartigen Panzerung und der Durchführungsstruktur geschaffene System sich insgesamt durch eine besonders hohe Widerstandsfestigkeit und Durchdringfestigkeit gegen Geschosse auszeichnet (S. 1).
Als Fachmann ist ein Hochschulabsolvent des Maschinenbaus mit mehrjähriger Erfahrung in der Entwicklung und Konstruktion von Panzerungen zur Geschossabschirmung anzusehen.
2. Das Patentbegehren ist zulässig.
Der geltende Patentanspruch 1 umfasst die Merkmale der ursprünglich eingereichten Patentansprüche 1, 2, 4, 5, 6, 7, 8, 11 und 12.
Die geltende Beschreibung entspricht inhaltlich der ursprünglich eingereichten Beschreibung mit Anpassungen an die nunmehr geltende Anspruchsfassung und Angaben zum berücksichtigten Stand der Technik.
3. Die gewerblich anwendbare Durchführungsstruktur gemäß Patentanspruch 1 ist patentfähig.
a) Diese Durchführungsstruktur ist neu.
Die Druckschrift D1 offenbart im Wortlaut der Patentanmeldung eine Durchführungsstruktur mit einem Basiskörper (zylindrisches Trägerteil 3) der als solcher zum Einsatz in eine Einsatzöffnung (zylindrische Bohrung) vorgesehen ist, die in einer plattenartigen Panzerung (beschussfeste Verglasung bzw. Scheibe 1) ausgebildet ist (S. 5, 3. und 4. Abs., Anspr. 1 i. V. m. Fig.; Merkmale 1.1, 1.2).
Der Basiskörper weist einen in Richtung der Bohrungslängsachse verlaufenden, im Wesentlichen durchmesserkonstanten Schaftabschnitt und einen in radialer Richtung über den Schaftabschnitt hervorkragenden Kopfabschnitt auf. Als Kopfabschnitt ist der in der Fig. gezeigte linke Abschnitt des Trägerteils 3 anzusehen, der sich ausgehend vom Schaftabschnitt konisch erweiternd in Richtung der Beschussseite erstreckt (Merkmal 1.3).
Die Geometrie der Einsatzöffnung ist zur Beschussseite hin auf den sich konisch erweiternden Kopfabschnitt abgestimmt, so dass dieser in der Panzerung versenkt anordbar ist. Auf der dem Kopfabschnitt abgewandten Seite des Basiskörpers ist ein Befestigungsabschnitt zur Anbringung eines Flanschringes (Widerlagerring) ausgebildet (S. 5, 4. Abs. und S. 6, 1. Abs. i. V. m. Fig.; Merkmale 1.4, 1.5).
Der Radial-Überstand des Kopfabschnittes ist gegenüber dem Schaftabschnitt derart bemessen, dass der Kopfabschnitt einen zwischen der Einsatzöffnung und dem Schaftabschnitt definierten Spalt überdeckt (Fig.; Merkmal 1.6).
Dazu, dass der Radial-Überstand des Kopfabschnittes gegenüber dem Schaftabschnitt wenigstens 8 mm beträgt, der Außendurchmesser des Flanschringes größer ist als der Außendurchmesser des Kopfabschnittes und der Flanschring aus einem gegen ballistische Belastung hochfesten Werkstoff gefertigt ist, ist in der Druckschrift D1 beschriebenen Durchführungsstruktur nichts offenbart (Merkmale 1.10, 1.11 und 1.12).
Auch die aus den Druckschriften D2 und D3 bekannten Durchführungsstrukturen, dort Kugellafette bzw. Schutzvorrichtung an einer Panzerwand-Pforte bezeichnet, weisen diese Merkmale nicht auf.
b) Die Durchführungsstruktur gemäß Patentanspruch 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit, denn zumindest die Bemessungsvorschrift gemäß Merkmal 1.11 ist nicht nahegelegt.
Die Anmelderin hat zum Merkmal 1.11 ausgeführt, dass sich durch den größeren Außendurchmesser des Flanschringes gegenüber dem Außendurchmesser des Kopfabschnittes ein Versatz der Außenumfangskante des Flanschringes gegenüber der Außenumfangskante des Kopfabschnittes ergebe und der Flanschring hierbei eine Stützstruktur bilde (S. 4, 3. Abs.). Diese Stützstruktur nehme bei Beschuss eine lokale Deformation der mehrteiligen Panzerglasscheibe auf und fange ein eventuelles Absplittern der inneren Schicht der mehrteiligen Panzerglasscheibe ab.
Der Stand der Technik gibt weder einen Hinweis noch eine Anregung, dem Flanschring die Funktion einer Stützstruktur zukommen zu lassen und hierzu den Außendurchmesser des Flanschringes größer als den Außendurchmesser des Kopfabschnittes auszubilden (Merkmal 1.11).
Die Durchführungsstruktur gemäß Patentanspruch 1 ist daher nicht nahegelegt.
III.
Rechtsmittelbelehrung Dieser Beschluss kann mit der Rechtsbeschwerde nur dann angefochten werden, wenn einer der in § 100 Absatz 3 PatG aufgeführten Mängel des Verfahrens gerügt wird. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.
Dr. Höchst v. Zglinitzki Wiegele Dr. Schwenke Fa
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