Paragraphen in VI ZB 85/21
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2 | 78 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 85/21 BESCHLUSS vom 21. Dezember 2021 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2021:211221BVIZB85.21.0 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Dezember 2021 durch den Vorsitzenden Richter Seiters, den Richter Offenloch, die Richterin Müller, den Richter Dr. Allgayer und die Richterin Dr. Linder beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts zur Begründung einer Rechtsbeschwerde wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Der Kläger, vertreten durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt, hat gegen den ihm am 25. August 2021 zugestellten Beschluss des Kammergerichts, mit dem seine Berufung als unzulässig verworfen wurde, am 6. September 2021 Rechtsbeschwerde eingelegt. Die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde ist antragsgemäß zuletzt bis 31. Dezember 2021 verlängert worden.
Mit Schreiben vom 29. November 2021 hat der Kläger durch seinen zweitinstanzlichen Anwalt beantragt, ihm gemäß § 78b Abs. 1 ZPO einen Notanwalt zur Begründung der Rechtsbeschwerde beizuordnen, nachdem der vom Kläger mandatierte, beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwalt das Mandat niedergelegt hat. Zur Begründung seines Antrags hat der Kläger ausgeführt, der beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwalt habe ihm mitgeteilt, seiner Einschätzung nach sei eine Rechtsbeschwerde nicht erfolgsversprechend, und angeregt, die Rechtsbeschwerde zurückzunehmen. Da der Kläger eine andere rechtliche Einschätzung habe, habe er das abgelehnt.
II.
Der Antrag des Klägers, ihm einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung seiner Rechte beizuordnen, hat keinen Erfolg, § 78b Abs. 1 ZPO.
Die Beiordnung eines Notanwalts kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mit dem Ziel, einen vom bisherigen Rechtsanwalt als unbegründet angesehenen Rechtsbehelf nach den Vorstellungen der Partei zu begründen, nicht verlangt werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6 Februar 2018 - XI ZR 173/17, juris Rn. 10; vom 23. Januar 2019 - VII ZR 158/18, BauR 2019, 861 Rn. 9; vom 12. Mai 2020 - II ZB 7/20, juris Rn. 7; vom 29. Juni 2021 - VIII ZR 280/19, juris Rn. 1). Sinn und Zweck der Zulassungsbeschränkung für Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof ist, die Rechtspflege durch eine leistungsfähige und in Revisionssachen besonders qualifizierte Anwaltschaft zu stärken. Die Rechtsuchenden sollen kompetent beraten werden und im Vorfeld von aussichtslosen Rechtsmitteln Abstand nehmen können, was ihnen Kosten erspart. Zugleich soll der Bundesgerichtshof von solchen Rechtsmitteln entlastet werden. Dem liefe es zuwider, wenn eine Partei einen Anspruch darauf hätte, ihre Rechtsansicht gegen die des spezialisierten Rechtsanwalts durchzusetzen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Januar 2019 - VII ZR 158/18, BauR 2019, 861 Rn. 9; vom
28. November 2019 - X ZB 6/19, juris Rn. 9; vom 12. Mai 2020 - II ZB 7/20, juris Rn. 7; vom 29. Juni 2021 - VIII ZR 280/19, juris Rn. 1).
Seiters Offenloch Müller Allgayer Linder Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 09.04.2021 - 42 O 303/16 KG Berlin, Entscheidung vom 23.08.2021 - 22 U 42/21 -
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