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III ZR 253/20

BUNDESGERICHTSHOF III ZR 253/20 BESCHLUSS vom 1. Juli 2021 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2021:010721BIIIZR253.20.0 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juli 2021 durch die Richter Tombrink, Dr. Remmert, Reiter, Dr. Kessen und Dr. Herr beschlossen:

Die Beschwer des Klägers und der Streitwert für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde werden auf jeweils bis 20.000 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz. Er wirft ihr vor, sie habe in den Dieselmotor EA 189 eines von ihm erworbenen Fahrzeugs (Typ Skoda Octavia 2.0 TDI DSG Kombi) eine verbotene Abschalteinrichtung eingebaut. Der Kläger hat in den Vorinstanzen mit seinem Antrag zu 1 Zahlung von insgesamt 24.621,65 € nebst 4 % Zinsen p.a. aus 25.440 € ab dem 1. März 2018 Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs verlangt, darunter die Rückzahlung des (behaupteten) Kaufpreises (25.440 €) abzüglich Gebrauchsvorteile, die er mit 6.446,24 € bewertet hat, also 18.993,76 €, sowie die Zahlung ausgerechneter Deliktszinsen in Höhe von 5.627,89 €. Mit dem Antrag zu 2 hat er die Feststellung des Annahmeverzugs begehrt, mit dem Antrag zu 3 die Erstattung und Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und mit dem Antrag zu 4 die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz weiterer Schäden, die er aus der Manipulation des Motors oder entsprechenden Behebungsmaßnahmen erleide. Zu diesem Feststellungsantrag hat er ausgeführt: Der Eintritt weiterer Schäden sei nicht unwahrscheinlich. Das Fahrzeug könne stillgelegt werden, zudem stünden Fahrverbote für Diesel-Fahrzeuge im Raum. Den Streitwert für das Verfahren hat er in der Klageschrift mit insgesamt 18.993,76 € angegeben.

Die Klage hat in erster und zweiter Instanz keinen Erfolg gehabt. Der Streitwert ist vom Landgericht auf bis zu 22.000 € und vom Berufungsgericht auf 28.621,65 € festgesetzt worden, wobei dieses für den Feststellungsantrag 4.000 € angesetzt hat. Gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht hat der Kläger Beschwerde eingelegt. Mit der Revision möchte der Kläger die Anträge zu 1, 3 und 4 mit der Maßgabe weiterverfolgen, dass er mit dem Antrag zu 1 Zahlung von 18.993,76 € nebst Prozesszinsen verlangt.

II.

Die mit der beabsichtigten Revision geltend gemachte Beschwer sowie der Streitwert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde betragen jeweils weniger als 20.000 €.

1. Der Antrag zu 1 ist mit 18.993,76 € zu bewerten. Dass der Kläger eine Verurteilung Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs begehrt, mindert den Streitwert nicht. Die Zinsforderung wirkt sich nicht werterhöhend aus, da die Zinsen (nunmehr) vollständig als Nebenforderung geltend gemacht werden (§ 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO). Gleiches gilt für die Rechtsverfolgungskosten (Antrag zu 3).

2. Der Feststellungsantrag (Antrag zu 4), bei dessen Bewertung das Revisionsgericht nicht an die Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts gebunden ist (vgl. Senat, Beschluss vom 26. November 2020 - III ZR 124/20, K&R 2021, 127 Rn. 8 mwN), kann nicht mit einem höheren Betrag als 1.000 € bewertet werden.

Der Kläger stützt sein Feststellungsbegehren darauf, dass das verfahrensgegenständliche Fahrzeug stillgelegt werden oder von einem Fahrverbot in einer Innenstadt betroffen sein könnte. In Fällen, in denen die Feststellung eines Schadens neben der Rückabwicklung geltend gemacht worden ist, ist bei vergleichbar vagem Vortrag zu den (etwaigen) Schäden von einem Streitwert von 500 € oder 1.000 € ausgegangen worden (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Januar 2021 - VI ZR 281/20, BeckRS 2021, 2494 Rn. 7). Es besteht kein Anlass, den hiesigen Feststellungsantrag höher zu bewerten, zumal der Kläger diesen Antrag bei der Streitwertangabe in seiner Klageschrift sogar vollständig außer Ansatz gelassen hat und die von ihm als in Betracht kommend dargestellten Schäden lediglich noch in dem Zeitraum bis zur Herbeiführung des mit dem Klageantrag zu 1 angestrebten Erfolgs - Kaufpreisrückzahlung gegen Rückgabe des Fahrzeugs - eintreten könnten.

Tombrink Remmert Reiter Kessen Herr Vorinstanzen: LG Verden, Entscheidung vom 04.12.2018 - 7 O 78/18 OLG Celle, Entscheidung vom 02.09.2020 - 7 U 564/18 -

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