Paragraphen in 3 StR 433/22
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1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 433/22 BESCHLUSS vom 10. Januar 2023 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Januar 2023 gemäß § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 StPO analog einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 13. Juli 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; jedoch wird der Schuldspruch aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dargelegten Gründen dahin geändert, dass der Angeklagte in den Fällen II.2. und 3. der Urteilsgründe jeweils nicht der versuchten Vergewaltigung, sondern der sexuellen Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen schuldig ist (vgl. auch BGH, Beschluss vom 16. November 2022 - 3 StR 324/22, juris Rn. 5 mwN).
ECLI:DE:BGH:2023:100123B3STR433.22.0 Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Schäfer Kreicker Berg Voigt Erbguth Vorinstanz: Landgericht Osnabrück, 13.07.2022 - 18 KLs 10/22
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