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12 W (pat) 11/14

BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 11/14

_______________________

(Aktenzeichen)

BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 10 2011 014 744.6 …

hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 20. Januar 2015 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Schneider, der Richterin Bayer sowie der Richter Dr.-Ing. Krüger und Dipl.-Ing. Univ. Dipl.-Wirtsch.-Ing. (FH) Ausfelder BPatG 152 08.05 beschlossen:

Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F01L des Deutschen Patent- und Markenamts vom 27. August 2012 wird aufgehoben und das Patent 10 2011 014 744 mit der Bezeichnung „Mechanisch steuerbarer Ventiltrieb sowie mechanisch steuerbare Ventiltriebanordnung“ mit folgenden Unterlagen erteilt:

Patentansprüche 1 bis 11, Beschreibung, Seiten 1 bis 12, und Zeichnungen, Figuren 1, 2a, 2b, 3a, 3b und 4a bis 4d, gemäß Eingabe vom 9. Dezember 2014.

Gründe I.

Die Beschwerdeführerin ist Anmelderin der am 22. März 2011 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangenen Patentanmeldung mit der Bezeichnung: „Mechanisch steuerbarer Ventiltrieb sowie mechanisch steuerbare Ventiltriebanordnung“.

Mit Beschluss vom 27. August 2012 hat die Prüfungsstelle für Klasse F01L die Anmeldung zurückgewiesen und dabei zur Begründung angegeben, die Gegenstände der Ansprüche 1 und 11 seien nicht neu.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 24. September 2012 eingelegte Beschwerde der Anmelderin.

Die Anmelderin hat zuletzt sinngemäß beantragt,

den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F01L des Deutschen Patent- und Markenamts vom 27. August 2012 aufzuheben und das Patent 10 2011 014 744 mit der Bezeichnung „Mechanisch steuerbarer Ventiltrieb sowie mechanisch steuerbare Ventiltriebanordnung“ mit den im Beschlusstenor genannten Unterlagen zu erteilen.

Der geltende Anspruch 1 lautet:

Mechanisch steuerbarer Ventiltrieb mit einem Gaswechselventil (12), auf das direkt oder indirekt eine Übertragungsanordnung mittels einer Arbeitskontur (62; 92) angreift, wobei die Übertragungsanordnung im Zylinderkopf mittels Lagermittel beweglich gelagert ist und wobei die Übertragungsanordnung mit einer Ventilhubverstelleinrichtung und einer Nockenwelle (46) in Wirkverbindung steht, wobei die Ventilhubverstelleinrichtung eine drehbare Verstellwelle (35) aufweist, derart, dass verschiedene Maximalhübe einstellbar sind, dadurch gekennzeichnet, dass die Übertragungsanordnung ein erstes und ein zweites Radorgan (40, 42) aufweist, wobei das erste Radorgan (40) mit der Nockenwelle (46) in Wirkverbindung steht und das zweite Radorgan (42) direkt oder indirekt auf das Gaswechselventils (12) einwirkt, wobei beide Radorgane (40, 42) auf der Verstellwelle (35) drehbar gelagert sind und eine Verzahnung aufweisen, derart, dass das erste und das zweite Radorgan (40, 42) derart getrieblich über mindestens ein Planetenrad (54) oder über zwei Stirnzahnräder (78, 80) miteinander verbunden sind, dass ein Drehen der Verstellwelle (35) eine Phasenverschiebung zwischen dem ersten und dem zweiten Radorgan (40, 42) bewirkt und dass eine rotatorische Fixierung eine oszillierende Bewegung des ersten und zweiten Radorgans (40, 42) bewirkt.

Der geltende Anspruch 11 lautet:

Mechanisch steuerbare Ventiltriebanordnung mit mehreren in Reihe angeordneten Gaswechselventilen, die einer Anzahl Zylinder zugeordnet sind, dadurch gekennzeichnet, dass jedem Zylinder ein mechanisch steuerbarer Ventiltrieb nach einem der Ansprüche 1-10 zugeordnet ist, wobei jedem Gaswechselventil jeweils eine Arbeitskontur zugeordnet ist, die direkt oder indirekt auf das Gaswechselventil einwirkt.

Die Ansprüche 2 bis 10 sind direkt bzw. indirekt auf den Anspruch 1 rückbezogen.

Im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt sind als Stand der Technik die folgenden Druckschriften berücksichtigt worden:

D1) EP 2 322 771 A1 D2) DE 10 2009 007 454 A1 D3) DE 102 35 677 B4 D4) DE 698 12 839 T2 In der Anmeldung wurden genannt:

VAG1) VAG2) VAG3)

EP 638 706 A1 DE 10 2004 003 324 A1 EP 1 760 278 A2 Wegen des Wortlauts der rückbezogenen Ansprüche und wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

1) Die Beschwerde ist zulässig. Sie führt auch zum Erfolg, da der Gegenstand des nunmehr geltenden Anspruchs 1 sich als patentfähig erweist (§§ 1-5, 49 PatG).

2) Die Anmeldung betrifft einen mechanisch steuerbaren Ventiltrieb sowie eine mechanisch steuerbare Ventiltriebanordnung. Als Fachmann zuständig ist dafür ein Maschinenbauingenieur der Fachrichtung Verbrennungskraftmaschinen mit Erfahrung im Bereich der Entwicklung und Konstruktion von verstellbaren Ventiltrieben.

3) Die geltenden Ansprüche sind zulässig. Sie stimmen mit den ursprünglichen Ansprüchen inhaltlich überein bis auf die im Anspruch 1 vorgenommene Einfügung, dass das erste und das zweite Radorgan (40, 42) nicht in beliebiger Weise getrieblich miteinander verbunden sind, sondern über mindestens ein Planetenrad oder über zwei Stirnzahnräder. Diese Merkmale ergeben sich aus der ursprünglichen Beschreibung, Seite 3, zweiter und dritter Absatz.

4) Der Gegenstand des nunmehr geltenden Anspruchs 1 ist neu und beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit (§ 3, 4 PatG).

Keine der im Verfahren befindlichen Druckschriften offenbart einen mechanisch steuerbaren Ventiltrieb mit einer Übertragungsanordnung mit einem ersten und zweiten Radorgan, die über die weiteren Angaben des Anspruchs 1 hinausgehend auch noch über mindestens ein Planetenrad oder über zwei Stirnzahnräder getrieblich miteinander verbunden sind.

Die D1, siehe insbesondere die Figur 2, offenbart einen mechanisch steuerbaren Ventiltrieb mit einem ersten Radorgan 31 und einem zweiten Radorgan 23B, die den Angaben des kennzeichnenden Teils des ursprünglichen Anspruchs 1 entsprechen. Diese sind jedoch über ihre Verzahnungen 37B bzw. 27B direkt getrieblich miteinander verbunden, nicht dagegen über mindestens ein Planetenrad oder über zwei Stirnzahnräder entsprechend dem geltenden Anspruch 1.

Der Inhalt der D1 ist nur bei der Prüfung des Gegenstands der vorliegenden Anmeldung auf Neuheit zu berücksichtigen, weil sie auf eine europäische Patentanmeldung mit älterem Zeitrang zurückgeht, die erst nach dem Anmeldetag der vorliegenden Anmeldung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde.

Die D4, siehe insbesondere die Figur 1, offenbart einen weiteren mechanisch steuerbaren Ventiltrieb. Dabei kann dahinstehen, ob es naheliegend war, wie von der Prüfungsstelle im Erstbescheid vom 1. März 2012 angegeben, das Hohlrad 39 mit dem Gaswechselventil VI statt mit der Verstelleinrichtung 51 zu verbinden und umgekehrt das Sonnenrad 41 mit der Verstelleinrichtung 51 statt mit dem Gaswechselventil VI, und ob ein so entstandener Ventiltrieb dem ursprünglichen Anspruch 1 entsprochen hätte. Denn weder der in D4 offenbarte Ventiltrieb noch der Ventiltrieb, der durch Austauschen der Funktion von Hohlrad 39 und Sonnenrad 41 entstanden wäre, weisen das Merkmal des nunmehr geltenden Anspruchs 1 auf, dass das erste Radorgan, hier eines der Planetenräder 40, und das zweite Radorgan, hier das Sonnenrand 41 - bzw. nach Austauschen der Funktion von Hohlrad 39 und Sonnenrad 41 dann das Hohlrad 39 - über mindestens ein Planetenrad oder über zwei Stirnzahnräder getrieblich miteinander verbunden sind. Zu einer solchen Verbindung ist auch weder ein Anlass noch eine Anregung erkennbar.

Die Druckschriften VAG1 und VAG3 betreffen mechanisch steuerbare Ventiltriebe mit Übertragungsanordnungen, die kein erstes und zweites Radorgan entsprechend dem kennzeichnenden Teil des Anspruchs 1 aufweisen. D2, D3 und VAG2 liegen weiter ab, sie offenbaren keine mechanisch steuerbaren Ventiltriebe.

Auch in beliebiger Zusammenschau können daher die D2 bis D4 und VAG1 bis VAG3 einen mechanisch steuerbaren Ventiltrieb entsprechend dem nunmehr geltenden Anspruch 1 nicht nahelegen.

5) Der auf eine Ventiltriebanordnung gerichtete Anspruch 11 ist auf den Anspruch 1 rückbezogen. Die Unteransprüche 2 bis 10 betreffen zweckmäßige Ausgestaltungen des Ventiltriebs nach Anspruch 1. Diese Ansprüche sind daher ebenfalls gewährbar.

III.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.

Schneider Bayer Krüger Ausfelder Me

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