Paragraphen in 1 StR 305/13
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 122 | GVG |
1 | 139 | GVG |
1 | 478 | StPO |
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Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 122 | GVG |
1 | 139 | GVG |
1 | 478 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 305/13 BESCHLUSS vom 20. Dezember 2013 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a. hier: Erinnerung gegen die Entscheidung des Rechtspflegers Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2013 beschlossen:
Die Erinnerung des Verurteilten gegen die Entscheidung des Rechtspflegers vom 11. November 2013 wird als unbegründet zurückgewiesen. Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
Mit Schreiben vom 16. November 2013 wendet sich der Verurteilte gegen die Entscheidung des Rechtspflegers vom 11. November 2013. Darin war sein Antrag, ihm eine Kopie der Akten zur Verfügung zu stellen, abgelehnt und er diesbezüglich an die Staatsanwaltschaft Karlsruhe, Zweigstelle Pforzheim, verwiesen worden.
Die Erinnerung ist unbegründet. Das Verfahren war bereits rechtskräftig abgeschlossen, als der Verurteilte die Kopien beantragte. Gemäß § 478 Abs. 1 Satz 1 StPO ist nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens die Staatsanwaltschaft für die Erteilung von Auskünften und Akteneinsicht zuständig; der Bundesgerichtshof ist nicht mehr befasst.
Der Senat entscheidet gemäß § 139 Abs. 1 GVG in der Besetzung von fünf Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden. Eine § 122 Abs. 1 GVG entsprechende Regelung existiert für den Bundesgerichtshof nicht.
Raum Graf Jäger Cirener Mosbacher
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1 | 122 | GVG |
1 | 139 | GVG |
1 | 478 | StPO |
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1 | 122 | GVG |
1 | 139 | GVG |
1 | 478 | StPO |
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