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XIII ZB 67/22

BUNDESGERICHTSHOF XIII ZB 67/22 BESCHLUSS vom 29. Juli 2025 in der Abschiebungshaftsache ECLI:DE:BGH:2025:290725BXIIIZB67.22.0 Der XIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juli 2025 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Roloff, den Richter Dr. Tolkmitt sowie die Richterinnen Dr. Picker, Dr. Vogt-Beheim und Dr. Holzinger beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 23. August 2022 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Antrag des Betroffenen auf Feststellung, dass der Beschluss des Amtsgerichts Krefeld vom 28. April 2022 ihn in dem Zeitraum ab dem 22. Mai 2022 in seinen Rechten verletzt hat, zurückgewiesen worden ist.

Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Krefeld vom 28. April 2022 den Betroffenen vom 22. Mai 2022 bis 9. Juni 2022 in seinen Rechten verletzt hat.

Von den Gerichtskosten mit Ausnahme der Dolmetscherkosten der ersten und zweiten Instanz trägt der Betroffene 19/43. Weitere Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt der Kreis Viersen in der ersten und zweiten Instanz zu 24/43 und in der Rechtsbeschwerdeinstanz vollständig; im Übrigen trägt sie der Betroffene selbst.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

Gründe:

Die Rechtsbeschwerde, mit der der Betroffene die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haftanordnung für die Zeit ab dem 22. Mai 2022 begehrt, ist begründet. Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts liegt der Haftanordnung kein zulässiger Haftantrag zugrunde. In diesem sind unter anderem die Tatsachen vorzutragen, aus denen die beteiligte Behörde die Ausreisepflicht ableitet (BVerfG, Beschluss vom 9. Februar 2012 - 2 BvR 1064/10, InfAuslR 2012, 186 Rn. 23). Ergibt sich die Ausreisepflicht aus einem ausländerrechtlichen Bescheid, ist für die Prüfung der Vollziehbarkeit des Bescheids durch den Haftrichter auch darzulegen, aufgrund welcher Tatsachen von einer wirksamen Zustellung oder Zustellungsfiktion ausgegangen worden ist. Dabei genügt eine Bezugnahme auf die in den Ausländerakten enthaltene Abschlussmitteilung des Bundesamts, in der das Zustelldatum vermerkt ist. Ebenfalls ausreichend ist, wenn nach den dem Haftantrag beigefügten oder in Bezug genommenen Unterlagen oder aufgrund anderer dargelegter Umstände keine Zweifel an der mitgeteilten Vollziehbarkeit bestehen. Dagegen wird die bloße Angabe der Bestandskraft des Bescheids den Anforderungen nicht gerecht. Denn damit wird der vom Gericht zu überprüfende äußere Tatbestand, an den die Rechtsauffassung der beteiligten Behörde anknüpft, nicht mitgeteilt (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juli 2025 - XIII ZB 12/24, juris Rn. 4 mwN).

Hier fehlt es an den erforderlichen Darlegungen im Haftantrag. In ihm ist lediglich ausgeführt, dass der Asylantrag mit Bescheid vom 8. Dezember 2021 als unzulässig abgelehnt wurde, dem Betroffenen die Abschiebung angedroht wurde und dass der Bescheid seit 10. März 2022 vollziehbar sei. Es kann auch nicht deshalb ohne Zweifel von dessen Vollziehbarkeit ausgegangen werden, weil die beteiligte Behörde im Anhörungstermin ihre Angaben dahingehend ergänzt hat, dass gegen den Bescheid keine Klage erhoben wurde, und im Protokoll vermerkt ist, dass sich dies nach Durchsicht der Ausländerakte bestätigt habe. Der Umstand der mangelnden Klageerhebung rechtfertigt nicht den Schluss auf eine wirksame Zustellung des Bescheids vom 8. Dezember 2021. 3 Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen.

Roloff Tolkmitt Vogt-Beheim Picker Holzinger Vorinstanzen: AG Krefeld, Entscheidung vom 28.04.2022 - 29 XIV(B) 61/22 LG Krefeld, Entscheidung vom 23.08.2022 - 7 T 51/22 -

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