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5 StR 492/12

StR 492/12 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 27. November 2012 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. November 2012 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 1. Juni 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 2 StPO liegt nicht vor. Zwar ist das Ermittlungsverfahren gegen den Angeklagten bis zur Einstellung nach

§ 154 Abs. 1 StPO auch wegen seiner Falschaussage im Verfahren gegen den Haupttäter N.

geführt worden. Auch insoweit sind die Berufsrichter indes allein dadurch, dass sie diese Falschaussage entgegengenommen haben, nicht als vernommene Zeugen im Sinne des § 22 Nr. 5 StPO anzusehen (vgl. BGH, Urteil vom 8. Dezember 1999 – 5 StR 32/99, BGHSt 45, 342,

f.). Eine nach § 261 StPO unzulässige Verwertung eigener Wahrnehmungen der Berufsrichter in einer Haftprüfung zum Erscheinungsbild des Angeklagten (vgl. UA S. 19, 57; dazu BGH, Urteil vom 9. Dezember 1999 – 5 StR 312/99, BGHSt 45, 354) hat der Angeklagte nicht gerügt; ein Beruhen des Urteils hierauf wäre auch höchst zweifelhaft.

Auch die Voraussetzungen des § 338 Nr. 3 StPO sind nicht erfüllt. In der richterlichen Bewertung der Falschaussage im Verfahren gegen den Haupttäter N.

liegt noch keine Vorbefassung, die vorliegend dazu zwänge,

die Unparteilichkeit der Berufsrichter aus Sicht des Angeklagten in Frage zu stellen. Dies gilt ungeachtet dessen, dass bei der sachlich engen Verknüpfung zwischen den Verfahren hier eine eigene abweichende Selbsteinschätzung der Berufsrichter (vgl. § 26 Abs. 3, § 30 StPO) mit der Folge abweichender Beurteilung nicht undenkbar erschienen wäre. Zwingend war sie aber jedenfalls nicht.

Basdorf Sander Schneider König Bellay

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