Paragraphen in 2 StR 345/20
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1 | 349 | StPO |
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1 | 349 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 345/20 BESCHLUSS vom 4. März 2021 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. März 2021 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 5. März 2020 wird als unbegründet verworfen mit der Maßgabe, dass der Schuldspruch wegen eines – von der Strafkammer ausweislich der Urteilsgründe selbst erkannten – Fassungsversehens dahingehend berichtigt wird, dass der Angeklagte der Vergewaltigung in Tateinheit mit gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern sowie wegen gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern in neun weiteren Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Franke Grube Appl Schmidt Zeng Vorinstanz: Köln, LG, 05.03.2020 - 940 Js 16/19 101 KLs 22/19 ECLI:DE:BGH:2021:040321B2STR345.20.0
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1 | 349 | StPO |
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