Paragraphen in 2 StR 210/19
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 349 | StPO |
1 | 73 | StGB |
1 | 4 | StPO |
1 | 354 | StPO |
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Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 73 | StGB |
1 | 4 | StPO |
2 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 210/19 BESCHLUSS vom 2. Juli 2019 in der Strafsache gegen wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls u. a.
ECLI:DE:BGH:2019:020719B2STR210.19.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts – zu Ziffer 2. auf dessen Antrag – am 2. Juli 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 17. Dezember 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 2.400 € als Gesamtschuldner angeordnet wird.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe: 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „Wohnungseinbruchdiebstahls in zwölf Fällen, davon zweimal im Versuch und einmal in Tateinheit mit Sachbeschädigung“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt, die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 13.600 € angeordnet und eine Anrechnungsentscheidung für in Belgien erlittene Auslieferungshaft getroffen. Die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Verfahrensrügen bleiben aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts ohne Erfolg.
2. Auch die auf die Sachrüge erfolgte Überprüfung des angefochtenen Urteils hat hinsichtlich des Schuld- und Strafausspruchs keinen den Angeklagten beschwerenden Fehler ergeben.
3. Lediglich die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen nach § 73c Satz 1 StGB ist dahingehend zu ergänzen, dass der Angeklagte hinsichtlich eines Teilbetrages von 2.400 € als Gesamtschuldner haftet. Nach den Feststellungen der Strafkammer war der Angeklagte im Fall II. 5. der Urteilsgründe gemeinsam mit dem gesondert verfolgten X. in die Wohnung der Geschädigten eingebrochen und hatte gemeinsam mit diesem von dort Gegenstände im Wert von 2.400 € entwendet, um sie sodann gewinnbringend zu veräußern. Bei dieser Sachlage haben der Angeklagte und sein Mittäter am Diebesgut Mitverfügungsgewalt erlangt, so dass sie insoweit als Gesamtschuldner haften. Der Senat hat die Einziehungsentscheidung entsprechend ergänzt.
Appl Meyberg Eschelbach Schmidt Zeng
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Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 349 | StPO |
1 | 73 | StGB |
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