Paragraphen in 6 StR 377/21
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1 | 337 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 377/21 BESCHLUSS vom 20. Oktober 2021 in der Strafsache gegen
1. 2. 3.
wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs ECLI:DE:BGH:2021:201021B6STR377.21.0 Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Oktober 2021 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 16. April 2021 werden als unbegründet verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
In Bezug auf die Beweisantragsrüge betreffend das Gutachten eines Sachverständigen für „IT/EDV und IT-Forensik“ ist ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts zu bemerken:
Der Senat könnte auch ein Beruhen der Verurteilung des Beschwerdeführers auf dem geltend gemachten Verfahrensfehler ausschließen (§ 337 Abs. 1 StPO). Denn der Vortrag der Revision wäre – seine Richtigkeit unterstellt – allenfalls geeignet, die Täterschaft des Mitangeklagten K. bei Tat 2 in Frage zu stellen, nicht aber die des Beschwerdeführers, von der sich das Landgericht rechtsfehlerfrei überzeugt hat.
Sander Schneider König Tiemann Resch Vorinstanz: Landgericht Hannover, 16.04.2021 - 46 KLs 6813 Js 122373/19 (27/20)
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