Paragraphen in 12 W (pat) 40/17
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
4 | 123 | PatG |
2 | 73 | PatG |
1 | 6 | PatKostG |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
2 | 73 | PatG |
4 | 123 | PatG |
1 | 6 | PatKostG |
BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 40/17
_______________________
(Aktenzeichen)
BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 10 2014 003 151.9 …
hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 5. April 2018 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Univ. Ganzenmüller, der Richterin Bayer sowie der Richter Dr.-Ing. Krüger und Dipl.-Ing. Univ. Dipl.-Wirtsch.-Ing. (FH) Ausfelder beschlossen:
1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr wird zurückgewiesen.
2. Die Beschwerde gilt als nicht eingelegt.
ECLI:DE:BPatG:2018:050418B12Wpat40.17.0 Gründe I.
Der Beschwerdeführer hat am 3. März 2014 die Patentanmeldung mit der Bezeichnung „Verbessertes iteratives Verfahren und Vorrichtung zur zentrifugalen Gasseparation mit Ultraschallunterstützung“ eingereicht.
Mit Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B04B des Deutschen Patent- und Markenamts vom 13. Juni 2017 wurde die Patentanmeldung zurückgewiesen. Der Zurückweisungsbeschluss vom 13. Juni 2017 war mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, in der darauf hingewiesen wurde, dass die Beschwerdegebühr innerhalb der Beschwerdefrist gezahlt werden muss, und in der in Fettdruck darauf hingewiesen wurde, dass die Beschwerde als nicht eingelegt gilt, wenn die Beschwerdegebühr nicht rechtzeitig gezahlt wird. Der Zurückweisungsbeschluss ist am 3. Juli 2017 abgesandt worden und dem Beschwerdeführer am 6. Juli 2017 zugestellt worden.
Gegen den Zurückweisungsbeschluss wurde mit zwei Schriftsätzen vom 14. Juli 2017, jeweils eingegangen am 17. Juli 2017, Beschwerde eingelegt und begründet.
Die Beschwerdegebühr wurde am 5. September 2017 gezahlt. Als Grund für die verspätete Zahlung gab der Beschwerdeführer an, dass nach einem Telefonat im Juli mit dem „Sekretariat des Patentgerichtsenats 13/15“ bei ihm der Eindruck blieb, dass das Patentamt sich nach der Beschwerdeeinreichung melden würde und er erst danach die Gebühr zahlen müsse. Er bat die Beschwerde zuzulassen.
Mit Schreiben vom 7. März 2018 wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die Bitte, die Beschwerde zuzulassen, zwar als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand angesehen werden könne, jedoch die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 123 PatG nicht vorliegen.
Mit Eingabe vom 9. März 2018 trägt der Beschwerdeführer weiter vor, dass er im Umgang mit dem Patentamt gewohnt gewesen sei, dass ihm eventuelle Fristversäumnisse von Amts wegen mitgeteilt würden. Davon sei er auch im vorliegenden Fall ausgegangen, nachdem er beim Telefonat damit beruhigt worden sei, dass es länger dauern könnte. Leider habe das Bundespatentgericht eine andere Vorgehensweise, wie er habe feststellen müssen. Er habe keine Routine im Umgang mit dem Patentgericht und in gutem Glauben gehandelt. Er bittet diesen Umstand hoch zu werten und die Wiederaufnahme des Verfahrens doch noch zuzulassen.
II.
Die Beschwerde gegen den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B04B des Deutschen Patent- und Markenamts vom 13. Juni 2017 gilt als nicht eingelegt (§ 6 Abs. 2 PatKostG). Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr (§ 123 PatG) kann nicht gewährt werden.
Der Beschwerdeführer hat die Monatsfrist zur Zahlung der Beschwerdegebühr gemäß § 73 PatG, § 3, § 6 Abs. 1 Patentkostengesetz (PatKostG) versäumt.
Der Zurückweisungsbeschluss vom 13. Juni 2017, der mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen war und der am 3. Juli 2017 abgesandt worden ist, ist dem Beschwerdeführer am 6. Juli 2017 zugestellt worden. Die einmonatige Beschwerdefrist lief daher am 7. August 2017 (ein Montag) ab. Die Beschwerdegebühr wurde erst am 5. September 2017 gezahlt und ist damit nicht rechtzeitig innerhalb der Beschwerdefrist entrichtet worden (§ 73 PatG, § 3, § 6 Abs. 1 Patentkostengesetz).
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht gewährt werden, da die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 123 PatG nicht vorliegen.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr ist innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hindernisses zu stellen und muss gemäß § 123 Abs. 2 Satz 2 1. Halbsatz PatG die zur Begründung des Antrags auf Wiedereinsetzung vorgetragenen Tatsachen angeben. Diese sind gemäß § 123 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz PatG entweder bei Antragstellung oder im Laufe des Verfahrens glaubhaft zu machen. Um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewähren zu können, muss die Frist ohne Verschulden versäumt worden sein (§ 123 Abs. 1 Satz 1 PatG).
Die Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr wurde jedoch nicht ohne Verschulden des Beschwerdeführers versäumt. In der dem Zurückweisungsbeschluss beigefügten Rechtsmittelbelehrung war ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die Beschwerdegebühr innerhalb der Beschwerdefrist zu entrichten sei. Wenn ein Anmelder sich auf einen bloßen Eindruck aufgrund eines Telefongesprächs verlässt, obwohl in der Rechtsmittelbelehrung auf die Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr eindeutig hingewiesen wurde, ist die Frist nicht ohne Verschulden versäumt. Wenn dem Beschwerdeführer gesagt wird, dass etwas noch dauern könne, so ändert dies nichts daran, dass er die Beschwerdegebühr hätte rechtzeitig zahlen müssen. Er ist in der Rechtsmittelbelehrung auch ausdrücklich auf die Folgen einer verspäteten Zahlung hingewiesen worden. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte fehlende Routine im Umgang mit dem Bundespatentgericht mag zwar die Fristversäumnis erklären, kann sie jedoch in Anbetracht der eindeutigen Rechtsmittelbelehrung nicht entschuldigen.
Dem Wiedereinsetzungsantrag kann daher nicht stattgegeben werden, so dass die Beschwerde als nicht erhoben gilt.
III. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht dem am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.
Ganzenmüller Bayer Dr. Krüger Ausfelder Fa
Urheber dieses Dokuments ist das Bundespatentgericht. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
4 | 123 | PatG |
2 | 73 | PatG |
1 | 6 | PatKostG |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
2 | 73 | PatG |
4 | 123 | PatG |
1 | 6 | PatKostG |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen