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VII ZR 485/21

BUNDESGERICHTSHOF VII ZR 485/21 BESCHLUSS vom 13. Juli 2022 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2022:130722BVIIZR485.21.0 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juli 2022 durch den Vorsitzenden Richter Pamp, die Richter Dr. Kartzke und Prof. Dr. Jurgeleit sowie die Richterinnen Dr. Brenneisen und Dr. C. Fischer beschlossen:

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 25 % und die Beklagte 75 %. Streitwert: bis 25.000 €

Gründe:

Nachdem die Parteien übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist gemäß § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen durch Beschluss zu entscheiden.

Im Streitfall ist von übereinstimmenden Erledigungserklärungen auszugehen. Aufgrund des fehlenden Widerspruchs der Beklagten innerhalb der Zweiwochenfrist des § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO gilt ihre Zustimmung zur Erledigungserklärung des Klägers als erteilt; hierauf ist sie zuvor hingewiesen worden. Die Rechtsfolge des § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO ist eingetreten, auch wenn die Beklagte nicht durch beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte vertreten ist. Da gemäß § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO die Erledigungserklärungen zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden können, bedarf es insoweit nach § 78 Abs. 3 ZPO keiner entsprechenden Vertretung (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2011 - IX ZR 244/09 Rn. 6, NJW-RR 2011, 937; Beschluss vom 23. September 2021 - I ZB 9/21 Rn. 7, NJW-RR 2021, 1651).

Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands entspricht es der Billigkeit, die Kosten des Rechtsstreits zu 25 % dem Kläger und zu 75 % der Beklagten aufzuerlegen. Dies ist die im Zusammenhang mit der Beendigung des Rechtsstreits durch einen außergerichtlich geschlossenen Vergleich von den Parteien selbst vereinbarte Kostenquote. Veranlassung, im Rahmen der Ausübung billigen Ermessens von dieser Kostenregelung abzuweichen, besteht nicht.

Pamp Brenneisen Kartzke C. Fischer Jurgeleit Vorinstanzen: LG Traunstein, Entscheidung vom 31.07.2020 - 1 O 3743/18 OLG München, Entscheidung vom 15.04.2021 - 21 U 5664/20 -

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