Paragraphen in XII ZA 2/17
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Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 26 | EGZPO |
1 | 78 | ZPO |
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Abschrift BUNDESGERICHTSHOF XII ZA 2/17 BESCHLUSS vom 8. Februar 2017 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:080217BXIIZA2.17.0 Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Februar 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Schilling, Dr. Günter und Dr. Botur und die Richterin Dr. Krüger beschlossen:
Der Antrag der Klägerin auf Bestellung eines Notanwalts wird abgelehnt.
Gründe:
Die Beiordnung eines Notanwalts gemäß § 78 b ZPO ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung schon mangels Statthaftigkeit des beabsichtigten Rechtsmittels aussichtslos erscheint.
Die durch Art. 4 des Gesetzes zur Änderung der Insolvenzordnung und zur Änderung des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung vom 22. Dezember 2016 (BGBl S. 3147) erfolgte Neufassung des § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO ist gültig und in materieller Hinsicht verfassungsgemäß. Insbesondere verstößt die zeitliche Verlängerung der Erfordernis einer Mindestbeschwer für die Eröffnung einer Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof (hier: bis zum 30. Juni 2018) nicht gegen das Rechtsstaatsprinzip, weil sich aus der Verfassung keine Anspruch darauf ableiten lässt, dass der Rechtsweg in allen Zweigen einen Instanzenzug haben, insbesondere stets das Rechtsmittel der Revision gegeben sein müsse (vgl. BGH Beschlüsse vom 18. Dezember 2002 - IX ZA 31/02 - NJW-RR 2003, 645 und vom 14. Oktober 2014 - VIII ZR 240/14 - WuM 2014, 754).
Dose Botur Schilling Krüger Günter Vorinstanzen: AG Fritzlar, Entscheidung vom 07.06.2016 - 8 C 743/13 (12) LG Kassel, Entscheidung vom 08.12.2016 - 1 S 147/16 -
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1 | 26 | EGZPO |
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