Paragraphen in V ZB 175/12
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 78 | ZPO |
1 | 114 | ZPO |
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1 | 574 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF V ZB 175/12 BESCHLUSS vom 23. Oktober 2012 in dem Wohnungseigentumsverfahren Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober 2012 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Roth, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und den Richter Dr. Kazele beschlossen:
Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Notanwalts wird zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114, § 78b ZPO).
Eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 55 des Landgerichts Berlin vom 6. August 2012 (in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 20. August 2012) wäre zwar statthaft (§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO), mangels Vorliegen der besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO aber unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Die gegen das Urteil des Amtsgerichts Neukölln vom 15. November 2010 gerichtete Berufung der Beklagten ist von dem Landgericht zu Recht als unzulässig verworfen worden (§ 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Stresemann Roth Weinland Kazele Brückner Vorinstanzen: AG Berlin-Neukölln, Entscheidung vom 15.11.2010 - 70 C 211/09 LG Berlin, Entscheidung vom 06.08.2012 - 55 S 520/10 WEG -
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