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4 StR 554/24

BUNDESGERICHTSHOF StR 554/24 BESCHLUSS vom 24. April 2025 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u.a.

ECLI:DE:BGH:2025:240425B4STR554.24.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. April 2025 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 26. August 2024 aufgehoben a) im Ausspruch über die Einzelstrafen in den Fällen II. 1. und II. 2. der Urteilsgründe und über die Gesamtstrafe sowie b) mit den zugehörigen Feststellungen, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgelehnt worden ist.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes (Fall II. 3. der Urteilsgründe), versuchten Diebstahls (Fall II. 2. der Urteilsgründe) sowie „vorsätzlicher“ Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung (Fall II. 1. der Urteilsgründe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt hat es abgelehnt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Der Ausspruch über die Einzelstrafen in den Fällen II. 1. und II. 2. der Urteilsgründe hat keinen Bestand, da die Strafkammer entgegen § 47 Abs. 1 StGB nicht erörtert hat, weshalb besondere, in der Tat oder in der Persönlichkeit des Angeklagten liegende Umstände die Verhängung von jeweils drei Monaten Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf ihn oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerlässlich machen. Dergleichen ist auch nicht derart offensichtlich, dass der Senat ein Beruhen der Entscheidung auf dem Rechtsfehler ausschließen kann (§ 337 Abs. 1 StPO). In Fall II. 2. der Urteilsgründe hat die Strafkammer zudem nicht bedacht, dass der vertypte Milderungsgrund des § 23 Abs. 2 StGB die Indizwirkung des Regelbeispiels für einen besonders schweren Fall des Diebstahls nach § 243 Abs. 1 StGB entfallen lassen kann. Der dann anzuwendende Strafrahmen des § 242 Abs. 1 StGB – der Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vorsieht – wäre aber gegenüber dem vom Landgericht nach § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 243 Abs. 1 StGB – der Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu sieben Jahren und sechs Monaten vorsieht –

für den Angeklagten günstiger. Die Aufhebung der Einzelstrafen zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich. Die rechtsfehlerfrei getroffenen zugehörigen Feststellungen können bestehen bleiben. Ergänzende Feststellungen sind möglich, sofern diese hierzu nicht in Widerspruch treten.

2. Revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand hält zudem die unterbliebene Anordnung einer Maßregel nach § 64 StGB. Soweit die Strafkammer zu der Einschätzung gelangt ist, eine Therapie scheitere jedenfalls am Fehlen tatsächlicher Anhaltspunkte, die eine Heilung oder zumindest eine längerfristige Bewahrung des Angeklagten vor einem Rückfall erwarten ließen, stützt sie dies auf nicht tragfähige Erwägungen. Denn die Begründung der Strafkammer beschränkt sich auf die Feststellung, dass dem Angeklagten der hierfür erforderliche Therapiewille fehle (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. September 2011 – 4 StR 434/11 Rn. 4; vom 26. Juli 2017 – 3 StR 182/17 Rn. 9; vom 1. Dezember 2021 – 1 StR 432/21 Rn. 11). Fehlender Therapiewille allein hindert die Unterbringung nach § 64 StGB aber grundsätzlich nicht. Zwar kann dieser Umstand ein gegen die Erfolgsaussicht der Entwöhnungsbehandlung sprechendes Indiz sein. Ob der Mangel an Therapiebereitschaft den Schluss auf das Fehlen einer hinreichend konkreten Erfolgsaussicht der Maßregel rechtfertigt, lässt sich aber nur aufgrund einer – hier nicht vorgenommenen – Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit und aller sonstigen maßgeblichen Umstände beurteilen. Ziel einer Behandlung im Maßregelvollzug kann es auch gerade sein, die Therapiebereitschaft beim Angeklagten erst zu wecken (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Januar 2010 – 3 StR 502/09 Rn. 5 mwN).

3. Über die Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt muss deshalb – unter Hinzuziehung eines Sachverständigen

(§ 246a StPO) – neu verhandelt und entschieden werden. Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die etwaige Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 28. November 2023 – 6 StR 469/23 Rn. 3; Beschluss vom 10. Januar 2024 – 1 StR 349/23 Rn. 6). Er hat die Nichtanordnung der Maßregel auch nicht von seinem Rechtsmittelangriff ausgenommen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juni 2023 – 6 StR 244/23 Rn. 10 mwN; Beschluss vom 14. Februar 2024 – 2 StR 493/23 Rn. 11). Trotz der Aufhebung der zugehörigen Feststellungen bleibt wegen des Bestehenlassens der Feststellungen zum Schuld- und Strafausspruch weiterhin bindend, was das Landgericht im ersten Rechtsgang zum äußeren und inneren Tatgeschehen einschließlich des Fehlens einer akuten Intoxikation und eines relevanten Suchtdrucks in Fall II. 3. der Urteilsgründe sowie zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten einschließlich seines Drogenkonsums und seiner Konsumgewohnheiten festgestellt hat. Ergänzende Feststellungen sind möglich, soweit sie hierzu nicht in Widerspruch treten.

4. Im Übrigen hat die rechtliche Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Quentin Marks Scheuß Ri‘inBGH Dr. Momsen-Pflanz ist wegen Urlaubs an der Unterschriftsleistung gehindert.

Quentin Gödicke Vorinstanz: Landgericht Münster, 26.08.2024 ‒ 22 KLs-600 Js 881/23-10/24

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