Paragraphen in 5 StR 65/14
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1 | 346 | StPO |
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1 | 400 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 65/14 BESCHLUSS vom 9. April 2014 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. April 2014 beschlossen:
Die Revisionen der Nebenkläger Y. , G. und Gr. gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 6. August 2013 werden nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Angeklagten durch seine Revision entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Die Revision des Nebenklägers Gr. ist gemäß § 346 Abs. 1 StPO unzulässig, weil er keine Revisionsbegründung abgegeben hat. Die Revisionen der Nebenkläger Y. und G. sind aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 10. Februar 2014 dargelegten Gründen gemäß § 400 Abs. 1 StPO unzulässig.
Basdorf Berger Sander Bellay Schneider
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1 | 346 | StPO |
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