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5 StR 523/20

BUNDESGERICHTSHOF StR 523/20 BESCHLUSS vom 14. April 2021 in der Strafsache gegen wegen schweren Bandendiebstahls u.a. ECLI:DE:BGH:2021:140421B5STR523.20.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag und mit Zustimmung des Generalbundesanwalts sowie nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. April 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, entsprechend § 354 Abs. 1 sowie nach § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 9. Juli 2020 wird von der Einziehung des Wertes von Taterträgen abgesehen; der Ausspruch über die Einziehung entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe: 1 Das Landgericht hat den Angeklagten im Wesentlichen wegen mehrerer Fälle des schweren Bandendiebstahls und des banden- und gewerbsmäßigen Computerbetrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Zudem hat es gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 2.023,74 Euro angeordnet. Die mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Die Nachprüfung des Urteils hat hinsichtlich des Schuld- und des Strafausspruchs keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben. Von der Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen hat der Senat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO abgesehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 und 4 StPO. Angesichts des nur geringfügigen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten.

Cirener Gericke Köhler Resch von Häfen Vorinstanz: Berlin, LG, 09.07.2020 - 277 Js 503/20 (516 KLs) (10/20)

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2 349 StPO
2 421 StPO
1 354 StPO
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