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1 StR 557/12

BUNDESGERICHTSHOF StR 557/12 BESCHLUSS vom 22. Januar 2013 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum Betrug Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Januar 2013 beschlossen:

Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Anbringung einer Verfahrensrüge wird zurückgewiesen. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 16. Februar 2012 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

1. Die Revision ist von der Verteidigung form- und fristgerecht mit Verfahrensrügen und der Sachrüge begründet worden. Nach Fristablauf gab der Angeklagte selbst ergänzende Ausführungen zu Protokoll (§ 299 StPO). Dabei brachte er auch eine Verfahrensrüge an und beantragte insoweit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zur Begründung dieses Antrags führte er an, ihm seien zuvor je eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs nicht bekannt gewesen, die ergäben, dass das von ihm vorgetragene Verfahrensgeschehen Verfahrensrecht verletzte.

Wie der Generalbundesanwalt zutreffend näher ausgeführt und belegt hat, ist nach einer form- und fristgerechten Revisionsbegründung jedenfalls regelmäßig für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Anbringung von

(hier: weiteren) Verfahrensrügen kein Raum. Gründe, die hier ausnahmsweise für eine andere Beurteilung sprächen, sind nicht erkennbar.

Unabhängig davon wäre aber die Unkenntnis von Rechtsprechung ohnehin kein Wiedereinsetzungsgrund (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 31. Juli 2012 - 4 StR 238/12 mwN).

2. Die Revision macht geltend, ein, so ihr ausdrücklicher Vortrag, in der Hauptverhandlung vor der Vernehmung des Angeklagten zur Sache angebrachter Besetzungseinwand (§ 222b Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.m. § 338 Nr. 1b StPO) sei zu Unrecht zurückgewiesen worden. Die Seite des Hauptverhandlungsprotokolls, die diesen Vortrag belegt, ist dabei ausdrücklich genannt.

Der Senat teilt nicht die Zweifel daran, dass dieser Vortrag den Anforderungen von § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügt, weil ohne Beifügung des Hauptverhandlungsprotokolls nicht zu beurteilen sei, ob der Einwand tatsächlich rechtzeitig angebracht wurde.

Die Behauptung, der Einwand sei vor Vernehmung des ersten Angeklagten zur Sache angebracht worden, ist schlüssig und vollständig. Dies genügt den Anforderungen von § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Darüber hinaus ist schon nicht die Angabe, umso weniger die Beifügung von Beweismitteln zur Überprüfung der tatsächlichen Richtigkeit des Revisionsvorbringens erforderlich (BGH, Beschluss vom 15. März 2011 - 1 StR 33/11; Beschluss vom 22. September 2006 - 1 StR 298/06 mwN). Der Senat bemerkt, dass der hier gleichwohl gegebene Hinweis auf die einschlägige Seite des Protokolls die Überprüfung des Revisionsvorbringens in tatsächlicher Hinsicht erleichtert hat.

Die mithin zulässig angebrachte Rüge bleibt jedoch erfolglos, weil die Strafkammer den Besetzungseinwand rechtsfehlerfrei zurückgewiesen hat. Insoweit verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts, die durch die hierauf erfolgte Erwiderung (§ 349 Abs. 3 Satz 2 StPO) nicht entkräftet werden.

3. Gleiches gilt hinsichtlich der übrigen Verfahrensrügen und der Sachrüge.

Nack Jäger Wahl Sander Graf

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