Paragraphen in 6 StR 421/20
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1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 421/20 BESCHLUSS vom 27. Januar 2021 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln u.a.
Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Januar 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 5. Juni 2020 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Anordnungen über die Einziehung von 1,4 Gramm Crack sowie Amphetamin entfallen (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 27. November 2020).
Sander Schneider Tiemann Fritsche von Schmettau Vorinstanz: Rostock, LG, 05.06.2020 - 437 Js 26132/19 18 KLs 51/20 (3)
ECLI:DE:BGH:2021:270121B6STR421.20.0
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1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
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