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4 StR 126/15

BUNDESGERICHTSHOF StR 126/15 BESCHLUSS vom 16. Juli 2015 in der Strafsache gegen wegen Raubes u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 16. Juli 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 14. November 2014, soweit es ihn betrifft und er verurteilt worden ist,

a) im Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte des Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung schuldig ist; b) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „gemeinschaftlichen Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung unter Freispruch im Übrigen“ zu der Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Angeklagte wendet sich mit seiner auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision gegen seine Verurteilung. Das Rechtsmittel erzielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Überprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Senat hat lediglich den Schuldspruch neu gefasst, weil die Angabe mittäterschaftlicher Begehung („gemeinschaftlich“) in der Urteilsformel entbehrlich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juli 2009 – 3 StR 295/09).

2. Der Rechtsfolgenausspruch unterliegt indes insoweit der Aufhebung, als das Landgericht keine Entscheidung über die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB getroffen hat. Der Generalbundesanwalt hat dazu ausgeführt:

„Nach den Feststellungen begann der Angeklagte im Alter von 16 Jahren, täglich Bier sowie am Wochenende Wodka zu trinken; mit 18 Jahren begann er außerdem, täglich Cannabis sowie am Wochenende zusätzlich Ecstasy und Amphetamin zu konsumieren, ab dem 25. Lebensjahr konsumierte er auch Heroin. Von Februar bis August 2011 unterzog er sich erfolgreich einer stationären Therapie in Biberach, wodurch es ihm gelang, fast zwei Jahre lang drogenfrei zu leben. Während seiner Inhaftierung in der JVA Bruchsal ab April 2013 begann er erneut mit Betäubungsmittelkonsum und setzte diesen auch nach seiner Haftentlassung im August 2013 fort, indem er täglich eine - zum Preis von 25 Euro erworbene - Subutex-Tablette und, wenn er mehr Geld hatte, auch Heroin konsumierte. Derzeit steht er mit der Drogenberatung in Kontakt (UA S. 10).

Bei der Frage der Prüfung einer etwaigen verminderten Schuldfähigkeit bei Begehung der Tat wurde auch der langjährige ‚Konsum von Betäubungsmitteln oder Ersatzstoffen‘ berücksichtigt (UA S. 54-55). In der Strafzumessung hat die Strafkammer zu Gunsten des Angeklagten das ‚bestehende Betäubungsmittelproblem‘ gewertet (UA S. 60).

Diese Ausführungen hätten die Strafkammer zu der Prüfung drängen müssen, ob bei dem Angeklagten die Voraussetzungen der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gegeben sind. Dass sie von einem ‚bestehenden Betäubungsmittelproblem‘ ausgegangen ist, machte die Auseinandersetzung damit erforderlich, ob bei dem Angeklagten ein Hang im Sinne von § 64 StGB vorliegt, mithin eine chronische, auf körperlicher Sucht beruhende Abhängigkeit oder zumindest eine eingewurzelte, auf psychischer Disposition beruhende oder durch Übung erworbene intensive Neigung, immer wieder Alkohol oder andere Rauschmittel zu sich zu nehmen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2011 - 3 StR 421/11, NStZ-RR 2012, 204 mwN). Dieses ‚bestehende Betäubungsmittelproblem‘ legt zudem nahe, dass auch ein symptomatischer Zusammenhang zwischen einem gegebenenfalls anzunehmenden Hang und der Begehung des Raubes im Sinne einer Beschaffungstat bestand. Dass der Angeklagte nach einer stationären Therapie in 2011 zwei Jahre drogenfrei lebte und anschließend seit April 2013 erneut den Betäubungsmittelkonsum aufnahm, steht der Erfolgsaussicht einer Anordnung des Maßregelvollzugs im Sinne des § 64 StGB nicht entgegen.“

Dem tritt der Senat bei. Er hebt allerdings über den Antrag des Generalbundesanwalts hinausgehend auch die zugehörigen Feststellungen auf (§ 353 Abs. 2 StPO), um dem nunmehr zur Entscheidung berufenen Tatrichter insoweit – unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246a StPO) – in sich widerspruchsfreie Feststellungen zu ermöglichen.

Der Umstand, dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO); er hat die Nichtanwendung des § 64 StGB nicht von seinem Rechtsmittelangriff ausgenommen (vgl. Fischer, StGB, 62. Aufl., § 64 Rn. 28 mwN).

In Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt schließt der Senat aus, dass das Landgericht – im Falle der Anordnung einer Maßregel nach § 64 StGB – eine mildere Strafe verhängt hätte.

VRinBGH Sost-Scheible ist wegen Urlaubsabwesenheit an der Unterschriftsleistung gehindert.

Roggenbuck Roggenbuck Mutzbauer Bender Cierniak

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