19 W (pat) 20/15
BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 20/15 Verkündet am 3. April 2017
…
BESCHLUSS In der Beschwerdesache …
betreffend die Patentanmeldung 10 2013 217 077.7 hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 3. April 2017 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Kleinschmidt, der Richterin Kirschneck sowie der Richter Dipl.-Ing. J. Müller und Dr.-Ing. Kapels beschlossen:
1. Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.
BPatG 154 05.11
2. Die Teilungserklärung vom 13. November 2015 gilt als nicht abgegeben.
Gründe I.
Das Deutsche Patent- und Markenamt – Prüfungsstelle für Klasse H 01 R – hat die am 27. August 2013 eingereichte Anmeldung durch Beschluss vom 11. Mai 2015 mit der Begründung zurückgewiesen, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 sei nicht neu. (§ 1 Abs. 1 PatG i. V. m. § 3 PatG).
Die Erfindung trägt die Bezeichnung
„Bürsteneinrichtung für eine elektrische Maschine und elektrische Maschine“.
Die Beschwerde der Anmelderin vom 27. Mai 2015 richtet sich gegen den Beschluss über die Zurückweisung der Anmeldung. Sie beantragt:
den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H 01 R des Deutschen Patent- und Markenamts vom 11. Mai 2015 aufzuheben und das nachgesuchte Patent aufgrund folgender Unterlagen zu erteilen:
Patentansprüche 1 bis 14 gemäß Hauptantrag vom 28. März 2017, Beschreibung, Seiten 1 bis 9, und 2 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 3, jeweils vom 27. August 2013,
hilfsweise, Patentansprüche 1 bis 12 gemäß Hilfsantrag 2 vom 28. März 2017,
weiter hilfsweise, Patentansprüche 1 bis 12 gemäß Hilfsantrag 4 vom 28. März 2017,
übrige Unterlagen zu den Hilfsanträgen jeweils wie Hauptantrag.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag vom 28. März 2017 lautet unter Einfügung einer Gliederung:
Bürsteneinrichtung (100)
a für eine elektrische Maschine (10),
b11 mit einer in einem Bürstenführungselement (21; 21a) b2 in Richtung eines Kontaktelements (16) b12 längsverschiebbar angeordneten Bürste (20), b3 die mit einer Kontaktfläche (30) an dem Kontaktelement (16)
anliegt,
c11 wobei die Bürste (20) eine Längsachse (25) aufweist, c12 die in einem ersten schrägen Winkel () zu einer Drehachse (11)
des Kontaktelements (16) angeordnet ist,
d1 wobei die der Kontaktfläche (30) gegenüberliegende Stirnseite (23) der Bürste (20) von der Federkraft (F) eines Federelements (32) in einem Anlagebereich (31) kraftbeaufschlagt ist,
d2 die auf die Bürste (20) eine in Richtung zum Kontaktelement (16) hin wirkenden ersten Kraftanteil (F2)
d31 und einen zweiten Kraftanteil (F1) aufweist, d32 wobei der zweite Kraftanteil (F1) die Bürste (20) zumindest bereichsweise gegen eine Wand (34; 38) des Bürstenführungselements (21; 21a) drückt,
dadurch gekennzeichnet, dass e1 die dem Kontaktelement (16) zugewandte Stirnseite (22) der Bürste (20) lediglich mit einem die Kontaktfläche (30) bildenden Teilbereich an dem Kontaktelement (16) anliegt.
Der Patentanspruch 14 gemäß Hauptantrag vom 28. März 2017 lautet:
Elektrische Maschine (10), insbesondere drehrichtungsumkehrbarer Antriebsmotor in einem Komfortantrieb eines Kraftfahrzeugs, mit einer Bürsteneinrichtung (100) nach einem der Ansprüche 1 bis 13.
Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 vom 28. März 2017 lautet unter Einfügung einer Gliederung:
Bürsteneinrichtung (100)
a für eine elektrische Maschine (10),
b11 mit einer in einem Bürstenführungselement (21; 21a) b2 in Richtung eines Kontaktelements (16) b12 längsverschiebbar angeordneten Bürste (20), b3 die mit einer Kontaktfläche (30) an dem Kontaktelement (16)
anliegt,
c11 wobei die Bürste (20) eine Längsachse (25) aufweist, c12 die in einem ersten schrägen Winkel () zu einer Drehachse (11)
des Kontaktelements (16) angeordnet ist,
d1 wobei die der Kontaktfläche (30) gegenüberliegende Stirnseite (23) der Bürste (20) von der Federkraft (F) eines Federelements (32) in einem Anlagebereich (31) kraftbeaufschlagt ist,
d2 die auf die Bürste (20) eine in Richtung zum Kontaktelement (16) hin wirkenden ersten Kraftanteil (F2)
d31 und einen zweiten Kraftanteil (F1) aufweist, d32 wobei der zweite Kraftanteil (F1) die Bürste (20) zumindest bereichsweise gegen eine Wand (34; 38) des Bürstenführungselements (21; 21a) drückt,
dadurch gekennzeichnet, dass e1 die dem Kontaktelement (16) zugewandte Stirnseite (22) der Bürste (20) lediglich mit einem die Kontaktfläche (30) bildenden Teilbereich an dem Kontaktelement (16) anliegt,
e2 wobei an der der Kontaktfläche (30) der Bürste (20) zugeordneten Stirnseite (22) der Bürste (20) eine erste Schräge (28) ausgebildet ist, so dass die Stirnseite (22) der Bürste (20) lediglich im Bereich außerhalb der ersten Schräge (28), die Kontaktfläche (30) ausbildend, an dem Kontaktelement (16) anliegt,
g1 und dass der zweite schräge Winkel () zwischen 40° und 70° aufweist,
g2 und dass die auf die Bürste (20) wirkende Federkraft (F) zumindest in etwa senkrecht zum Anlagebereich (31) verläuft.
Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 vom 28. März 2017 lautet unter Einfügung einer Gliederung:
Bürsteneinrichtung (100)
a für eine elektrische Maschine (10),
b11 mit einer in einem Bürstenführungselement (21; 21a) b2 in Richtung eines Kontaktelements (16) b12 längsverschiebbar angeordneten Bürste (20), b3 die mit einer Kontaktfläche (30) an dem Kontaktelement (16) anliegt,
c11 wobei die Bürste (20) eine Längsachse (25) aufweist, c12 die in einem ersten schrägen Winkel () zu einer Drehachse (11)
des Kontaktelements (16) angeordnet ist,
d1 wobei die der Kontaktfläche (30) gegenüberliegende Stirnseite (23) der Bürste (20) von der Federkraft (F) eines Federelements (32) in einem Anlagebereich (31) kraftbeaufschlagt ist,
d2 die auf die Bürste (20) eine in Richtung zum Kontaktelement (16) hin wirkenden ersten Kraftanteil (F2)
d31 und einen zweiten Kraftanteil (F1) aufweist, d32 wobei der zweite Kraftanteil (F1) die Bürste (20) zumindest bereichsweise gegen eine Wand (34; 38) des Bürstenführungselements (21; 21a) drückt,
dadurch gekennzeichnet, dass e1 die dem Kontaktelement (16) zugewandte Stirnseite (22) der Bürste (20) lediglich mit einem die Kontaktfläche (30) bildenden Teilbereich an dem Kontaktelement (16) anliegt,
e2 wobei an der der Kontaktfläche (30) der Bürste (20) zugeordneten Stirnseite (22) der Bürste (20) eine erste Schräge (28) ausgebildet ist, so dass die Stirnseite (22) der Bürste (20) lediglich im Bereich außerhalb der ersten Schräge (28), die Kontaktfläche (30) ausbildend, an dem Kontaktelement (16) anliegt, e3 und dass die Kontaktfläche (30) bis maximal zur axial mittigen Längsachse (25) der Bürste (20) reicht,
h und dass die Bürste (20) und das Bürstenführungselement (21; 21a) jeweils einen zumindest annähernd quadratischen Querschnitt aufweisen,
i und dass die Begrenzungswände (38) des Bürstenführungselements (21a) in einem Winkel (δ) von etwa 45° zur Drehachse (11) des Kontaktelements (16) ausgerichtet sind.
Gemäß Beschreibungseinleitung seien Ausgangspunkt der Erfindung Probleme mit bzw. aufgrund von Vibrationen, die bei bekannten Bürsteneinrichtungen aufträten (Seite 1, Zeile 13 bis Seite 2, Zeile 27).
Davon ausgehend bestünde die Aufgabe, eine Bürsteneinrichtung für eine elektrische Maschine derart weiterzubilden, dass eine verbesserte Vibrationsdämpfung der Bürste in dem Bürstenführungselement erzielbar sei (Seite 2, Zeilen 31-35).
Wegen weiterer Einzelheiten, auch zum jeweiligen Wortlaut der abhängigen Patentansprüche wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Der Senat legt seiner Entscheidung als Fachmann einen Absolvent einer Hochschule für angewandte Wissenschaften (vormals Fachhochschule) der Fachrichtung Elektromaschinenbau oder Elektrotechnik mit Schwerpunkt elektrische Maschinen mit Bachelorabschluss zugrunde, der Einzelheiten rotierender elektrischer Maschinen entwickelt.
2.1 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag ist nicht neu und daher nicht patentfähig (§ 1 Abs. 1 PatG i. V. m. § 3 PatG):
Wie schon die Prüfungsstelle festgestellt hat, kann der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag gegenüber der aus der Entgegenhaltung JP 2003-164117 A (1) bekannten Bürsteneinrichtung nicht als neu gelten. Diese zeigt (vgl. insb. Figur 3 i. V. m. der englischsprachigen Übersetzung) eine Bürsteneinrichtung (Anspruch 9: „brush supporting structure“)
a für eine elektrische Maschine (vgl. Titel: „electric machine“),
b11 mit einer in einem Bürstenführungselement 4 b2 in Richtung eines Kontaktelements 3 b12 längsverschiebbar angeordneten Bürste 6, b3 die mit einer Kontaktfläche (Absatz 0033: „tip part“) an dem Kontaktelement 3 anliegt,
c11 wobei die Bürste 6 eine Längsachse aufweist, c12 die in einem ersten schrägen Winkel (90° - 1) zu einer Drehachse 2 des Kontaktelements 3 angeordnet ist (Anspruch 5, Absätze 0019, 0051),
d1 wobei die der Kontaktfläche („tip part“) gegenüberliegende Stirnseite 35 der Bürste 6 von der Federkraft P eines Federelements 15 in einem Anlagebereich kraftbeaufschlagt ist,
d2 die auf die Bürste 6 eine in Richtung zum Kontaktelement 3 hin wirkenden ersten Kraftanteil P × cos 2 d31 und einen zweiten Kraftanteil P × sin 2 aufweist, d32 wobei der zweite Kraftanteil P × sin 2 die Bürste 6 zumindest bereichsweise gegen eine Wand 11a des Bürstenführungselements 4 drückt, wobei e1 die dem Kontaktelement 3 zugewandte Stirnseite 37 der Bürste 6 lediglich mit einem die Kontaktfläche („tip part“) bildenden Teilbereich an dem Kontaktelement 3 anliegt.
Die Anmelderin mag zwar zu Recht darauf hinweisen, dass in der Entgegenhaltung 1 keine Kontaktfläche sondern eine Kontaktlinie dargestellt sei. Diesen Unterschied hat die Prüfungsstelle jedoch nach Überzeugung des Senats zu Recht als faktisch nicht gegeben behandelt, da sich bereits nach kurzer Betriebszeit aus der Linie eine Fläche gebildet hat. In der Praxis gibt es ohnehin keine linienförmigen Kontakte, sondern allenfalls Kontakte mit sehr schmalen Flächen.
Abgesehen davon hält die Behauptung des Anmeldevertreters, die heutigen Bürsten seien praktisch verschleißfrei, da deren Material härter als das der Schleifringe sei, so dass sich ausgehend von einem linienförmigen Kontakt, wie er in der Entgegenhaltung 1 gezeigt sei, keine Fläche an der Bürste ausbilde, einer Überprüfung anhand der Entgegenhaltung 1 nicht stand, da in Absatz 0033 der englischsprachigen Übersetzung der Entgegenhaltung 1 erläutert ist, dass der Flächenkontakt der Bürste 6 mit dem Kommutator 3 erst allmählich bei der Inbetriebnahme der elektrischen Maschine durch Formung der Spitze der Bürste entsteht. Diese Aussage impliziert, dass Material der Bürste abgetragen wird und kein „Eingraben“
in das Material des Kommutators stattfindet, wie es der Anmeldevertreter für üblich hält.
2.2 Auch wenn der Senat die im ursprünglichen Patentanspruch 5 genannte Definition des Winkels in seine Überlegungen einbezieht, wonach die der Kontaktfläche (30) gegenüberliegende Stirnseite (23) der Bürste (20) zumindest in dem Anlagebereich (31) des Federelements (32) eine zweite Schräge (29) aufweist, die gegenüber der Längsachse (25) der Bürste (20) in einen zweiten schrägen Winkel () angeordnet ist, erweist sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 als nicht neu und daher als nicht patentfähig (§ 1 Abs. 1 PatG i. V. m. § 3 PatG):
An den Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag schließen sich gemäß Hilfsantrag 2 folgende Merkmale an:
e2 wobei an der der Kontaktfläche (30) der Bürste (20) zugeordneten Stirnseite (22) der Bürste (20) eine erste Schräge (28) ausgebildet ist, so dass die Stirnseite (22) der Bürste (20) lediglich im Bereich außerhalb der ersten Schräge (28), die Kontaktfläche (30) ausbildend, an dem Kontaktelement (16) anliegt,
e3 und dass die Kontaktfläche (30) bis maximal zur axial mittigen Längsachse (25) der Bürste (20) reicht,
g1 und dass der zweite schräge Winkel () zwischen 40° und 70° aufweist,
g2 und dass die auf die Bürste (20) wirkende Federkraft (F) zumindest in etwa senkrecht zum Anlagebereich (31) verläuft.
Auch das Merkmal e2 ist durch die Entgegenhaltung 1 mit der Schräge 37 vorweggenommen, da die Stirnseite der Bürste 6 lediglich im Bereich der Schräge 37, die die Kontaktfläche („tip part“) ausbildet, an dem Kontaktelement 3 anliegt. Ausweis- lich der zeichnerischen Darstellung der Kontaktfläche in der Entgegenhaltung 1 reicht die Kontaktfläche („tip part“) bei weitem nicht bis zur mittigen Längsachse der Bürste. Somit ist auch das Merkmal e3 durch die Entgegenhaltung 1 vorweggenommen.
Für den Winkel 2 ist in der englischsprachigen Übersetzung der Entgegenhaltung 1 (Absatz 0005) ein Bereich von 5° bis 30° angegeben; aus dem Vergleich der beiden Zeichnungen folgt, dass die beiden Winkel und 2 zueinander komplementär sind, mithin = 90° - 2 gilt. Somit ergibt sich gemäß Entgegenhaltung 1 für den Winkel ein Bereich von 60° bis 85°, also eine zumindest bereichsweise Übereinstimmung mit den in Merkmal g1 genannten Größen.
Schließlich verläuft bei der Bürsteneinrichtung gemäß Entgegenhaltung 1 die auf die Bürste 6 wirkende Federkraft P, wie in Merkmal g2 gefordert, in etwa senkrecht zum Anlagebereich 35. Zeichnerisch mag der Vektor P in der Entgegenhaltung 1 zwar um einige Grad abweichend von der Senkrechten dargestellt sein, in der Praxis darf jedoch der tangentiale Anteil, der von der Feder 15 auf die Fläche übertragenen Kraft den Wert der dort auftretenden Reibung zwischen der Feder und der Bürste nicht überschreiten, da sie ansonsten abrutschen würde, so dass der Fachmann selbstverständlich mitliest, dass die Kraft zumindest näherungsweise senkrecht zum Anlagebereich verläuft.
2.3 Auch wenn der Senat die im ursprünglichen Patentanspruch 11 genannte vollständige Definition des Winkels δ in seine Überlegungen einbezieht, wonach die Begrenzungswände (38) des Bürstenführungselements (21a) in einem Winkel (δ) von etwa 45° zur Drehachse (11) und zu einer Ebene senkrecht zur Drehachse (11) des Kontaktelements (16) ausgerichtet sind, erweist sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 4 als nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend und damit als nicht patentfähig (§ 1 Abs. 1 PatG i. V. m. § 4 PatG):
Der Entgegenhaltung DE 10 2009 001 714 A1 (3) entnimmt der Fachmann zumindest einen Gegenstand mit folgenden Merkmalen (vgl. insb. Figuren 1 bis 3):
Eine Bürsteneinrichtung 1 a für eine elektrische Maschine (vgl. Bezeichnung: „Elektrischer Antriebsmotor“),
b11 mit einer in einem Bürstenführungselement 9 b2 in Richtung eines Kontaktelements 2 b12 längsverschiebbar angeordneten Bürste 3, b3 die mit einer Kontaktfläche an dem Kontaktelement 2 anliegt,
c11 wobei die Bürste 3 eine Längsachse aufweist,
d1 wobei die der Kontaktfläche gegenüberliegende Stirnseite der Bürste 3 von der Federkraft F eines Federelements 4 in einem Anlagebereich kraftbeaufschlagt ist,
d2 die auf die Bürste 3 eine in Richtung zum Kontaktelement 2 hin wirkenden ersten Kraftanteil (FX)
d31 und einen zweiten Kraftanteil (FZ) aufweist, d32 wobei der zweite Kraftanteil (FZ) die Bürste 3 zumindest bereichsweise gegen eine Wand des Bürstenführungselements 9 drückt (siehe Kennzeichen des dortigen Patentanspruchs 1),
wobei h die Bürste 3 und das Bürstenführungselement 9 jeweils einen zumindest annähernd quadratischen Querschnitt aufweisen (siehe die dortigen Patentansprüche 8 und 9),
i und die Begrenzungswände des Bürstenführungselements 9 in einem Winkel von etwa 45° zur Drehachse 8 des Kontaktelements 2 ausgerichtet sind (siehe die dortige Figur 3 i. V. m. dem dortigen Patentanspruch 10).
Sollte es beim Betrieb dieser Bürsteneinrichtung zu Vibrationen kommen, die zu störenden Geräuschen bei Fensterheber- oder Schiebedachmotoren, Sitzverstellungsantrieben oder Ähnlichem in einem Kraftfahrzeug und in Folge dessen zu Beschwerden von Benutzern führen, kommt der Fachmann nicht umhin, die Vibrationen, die die störenden Geräusche verursachen, zu beseitigen oder zumindest wesentlich besser als bislang zu dämpfen.
Nach Überzeugung des Senats liegt es im Rahmen des sinnvollen Handelns des Fachmanns zunächst zu untersuchen, ob das aufgetretene Problem bereits anderweitig beschrieben ist und dafür Lösungsansätze angegeben sind.
Da auch der Bürsteneinrichtung gemäß Entgegenhaltung JP 2003 164 117 A (1) das Problem unerwünschter Vibrationen bei Kommutatormotoren zugrunde liegt (Absatz 0003) und auch die damit verbundenen Geräusche dort genannt sind (Absätze 0039, 0051, Figur 7), musste diese Druckschrift schon aus diesem Grund in das Blickfeld des Fachmanns rücken. Nachdem in der Entgegenhaltung 1 zudem vielfach die Behauptung erhoben wird, das Problem der Vibration werde beseitigt (Absätze 0015 bis 0020, 0023, 0036, 0039, 0040, 0046 bis 0049, 0051, 0052), stellt es keine erfinderische Tätigkeit dar, die dort genannte Maßnahme auf ihre Wirkung zu untersuchen, den Bürstenhalter und damit auch die Bürste in einem Winkel zur Drehachse auszurichten (Anspruch 5, Absätze 0019, 0051), die er bei der Bürsteneinrichtung gemäß Entgegenhaltung 3 noch nicht als Maßnahme gegen vibrationsbedingte Geräusche erprobt hatte.
Damit ergeben sich außer dem Merkmal c12, die Längsachse der Bürste in einem ersten schrägen Winkel zu der Drehachse des Kontaktelements anzuordnen, auch die Merkmale, nach denen e1 die dem Kontaktelement zugewandte Stirnseite der Bürste lediglich mit einem die Kontaktfläche bildenden Teilbereich an dem Kontaktelement anliegt,
e2 wobei an der der Kontaktfläche der Bürste zugeordneten Stirnseite der Bürste eine erste Schräge ausgebildet ist, so dass die Stirnseite der Bürste lediglich im Bereich außerhalb der ersten Schräge, die Kontaktfläche ausbildend, an dem Kontaktelement anliegt,
e3 und dass die Kontaktfläche bis maximal zur axial mittigen Längsachse der Bürste reicht.
Zur Begründung im Einzelnen, was der Fachmann hinsichtlich der Merkmale e1, e2 sowie e3 der Entgegenhaltung 1 entnimmt, sei auf die diesbezüglichen vorstehenden Ausführungen zum Hautantrag sowie zum Hilfsantrag 2 verwiesen.
Daraus folgt im Übrigen auch, dass die jeweiligen Gegenstände der Patentansprüche 1 nach Haupt- und Hilfsantrag 2 sich gegenüber einer Zusammenschau der Gegenstände der Entgegenhaltungen 3 und 1 nicht als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend erweisen würden.
Somit war die Beschwerde zurückzuweisen.
III.
Mit Eingang 7. Dezember 2015 beim Bundespatentgericht hat die Anmelderin die Teilung der Anmeldung erklärt und beim Deutschen Patent- und Markenamt Unterlagen für die Teilanmeldung eingereicht. Für die Teilanmeldung hat das Deutsche Patent- und Markenamt in Amtshilfe eine Trennakte angelegt, das Aktenzeichen 10 2013 022 391.1 vergeben und die fristgerechte Gebührenzahlung überwacht. Da der Eingang der gemäß § 39 Abs. 2 PatG gleichen Gebühren, die bis zur Teilung für die ursprüngliche Anmeldung zu entrichten waren, nach Ablauf von drei Monaten nach Eingang der Teilungserklärung nicht festgestellt werden konnte, gilt die Teilungserklärung als nicht abgegeben (§ 39 Abs. 3 PatG).
Der Senat sieht dabei seine Zuständigkeit für die Entscheidung über das Schicksal der Trennanmeldung 10 2013 022 391.1 gegeben, welche während eines bezüglich der Stammanmeldung beim Bundespatentgericht anhängigen Beschwerdeverfahrens erklärt wurde (vgl. Schulte, Patentgesetz, 9. Auflage, Rdn. 35 zu § 39).
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den an dem Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG).
Nachdem der Beschwerdesenat in dem Beschluss die Einlegung der Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn einer der nachfolgenden Verfahrensmängel durch substanziierten Vortrag gerügt wird (§ 100 Abs. 3 PatG):
1. Das beschließende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt. 2. Bei dem Beschluss hat ein Richter mitgewirkt, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war. 3. Einem Beteiligten war das rechtliche Gehör versagt.
4. Ein Beteiligter war im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreen, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat.
5. Der Beschluss ist aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind.
6. Der Beschluss ist nicht mit Gründen versehen.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, schriftlich einzulegen (§ 102 Abs. 1 PatG).
Die Rechtsbeschwerde kann auch als elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten oder fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen ist, durch Übertragung in die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes eingelegt werden (§ 125a Abs. 3 Nr. 1 PatG i. V. m. § 1, § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 2a, Anlage (zu § 1) Nr. 6 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht (BGH/BPatGERVV)). Die elektronische Poststelle ist über die auf der Internetseite des Bundesgerichtshofes www.bundesgerichtshof.de/erv.html bezeichneten Kommunikationswege erreichbar (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGH/BPatGERVV). Dort sind auch die Einzelheiten zu den Betriebsvoraussetzungen bekanntgegeben (§ 3 BGH/BPatGERVV).
Die Rechtsbeschwerde muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten des Rechtsbeschwerdeführers eingelegt werden (§ 102 Abs. 5 Satz 1 PatG).
Kleinschmidt Kirschneck J. Müller Dr. Kapels Ko