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V ZB 120/16

BUNDESGERICHTSHOF V ZB 120/16 BESCHLUSS vom 26. Januar 2017 in der Abschiebungshaftsache ECLI:DE:BGH:2017:260117BVZB120.16.0 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Januar 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, den Richter Dr. Kazele, die Richterin Haberkamp und den Richter Dr. Hamdorf beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Schwandorf vom 24. Juni 2016 und der Beschluss des Landgerichts Amberg - 3. Zivilkammer - vom 15. Juli 2016 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben.

Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden dem Freistaat Bayern auferlegt.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

Gründe: I.

Der Betroffene ist bosnischer Staatsangehöriger. Sein Asylantrag wurde im Jahre 2002 abgelehnt, seit dem 7. Januar 2003 ist er vollziehbar ausreisepflichtig. Mit Wirkung zum 15. März 2016 wurde er einer Ankunfts- und Rückführungseinrichtung in Bamberg zugewiesen. Seit dem 20. Mai 2016 war er unbekannten Aufenthalts. Am 23. Juni 2016 wurde er vorläufig festgenommen.

Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht nach Anhörung des Betroffenen mit Beschluss vom 24. Juni 2016 Abschiebungshaft für die Dauer von längstens sechs Wochen angeordnet. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Betroffenen hat das Landgericht mit Beschluss vom 15. Juli 2016 zurückgewiesen. Der Betroffene will nach seiner Abschiebung am 21. Juli 2016 mit der Rechtsbeschwerde die Feststellung erreichen, dass die Anordnung der Haft und deren Aufrechterhaltung durch das Beschwerdegericht seine Rechte verletzt haben. Die beteiligte Behörde beantragt die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde.

II.

Das Beschwerdegericht meint, die Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungshaft lägen vor. Der Haftgrund des § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AufenthG sei gegeben. Der Betroffene sei vollziehbar ausreisepflichtig und habe seinen Aufenthaltsort gewechselt, ohne der Ausländerbehörde eine Anschrift anzugeben, unter der er erreichbar sei. Dies begründe zugleich eine Fluchtgefahr nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 i.V.m. § 2 Abs. 14 Nr. 1 AufenthG.

III.

Die gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FamFG mit dem Feststellungsantrag nach § 62 FamFG statthafte und auch im Übrigen (§ 71 FamFG) zulässige Rechtsbeschwerde ist jedenfalls deshalb begründet, weil die notwendigen Feststellungen zu dem Vorliegen des Haftgrundes nicht getroffen worden sind und dies wegen der Unmöglichkeit der Anhörung des Betroffenen auch nicht mehr nachholbar ist.

1. Nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AufenthG ist ein Ausländer zur Sicherung der Abschiebung in Haft zu nehmen, wenn die Ausreisefrist abgelaufen ist und er seinen Aufenthaltsort gewechselt hat, ohne der Ausländerbehörde eine Anschrift anzugeben, unter der er erreichbar ist. Der nicht angezeigte Aufenthaltswechsel begründet in diesem Fall die Vermutung, dass die Abschiebung ohne die Inhaftnahme erschwert oder vereitelt wird. Deshalb muss die Ausländerbehörde dem Betroffenen in der Regel die Meldepflicht und die einschneidenden Folgen ihrer Verletzung durch einen Hinweis in einer ihm verständlichen Sprache deutlich vor Augen führen (Senat, Beschluss vom 20. Oktober 2016 - V ZB 167/14, juris Rn. 20; Beschluss vom 20. Oktober 2016 - V ZB 106/15, juris Rn. 6; Beschluss vom 12. Oktober 2016 - V ZB 8/15, juris Rn. 11; Beschluss vom 14. Januar 2016 - V ZB 178/14, FGPrax 2016, 87 Rn. 8). Hierzu haben weder das Amtsgericht noch das Beschwerdegericht Feststellungen getroffen.

2. Entsprechendes gilt für den Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AufenthG, wenn diese auf die Umstände des - dem § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AufenthG nachgebildeten - § 2 Abs. 14 Nr. 1 AufenthG gestützt wird (BT-Drs. 18/4097, S. 33; Beichel-Benedetti in Huber, Aufenthaltsgesetz, 2. Aufl. Rn. 32; Keßler in Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl., § 2 AufenthG Rn. 37; vgl. zum Verhältnis von § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 5 AufenthG aF Senat, Beschluss vom 19. Juni 2013 - V ZB 96/12, juris Rn. 19; Beschluss vom 19. Mai 2011 - V ZB 37/11, FGPrax 2011, 254 Rn. 12).

3. Das Rechtsbeschwerdegericht kann in der Sache selbst entscheiden (§ 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG). Aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Abschiebung des Betroffenen kann die fehlende Aufklärung nicht mehr nachgeholt werden, da hierfür auch die persönliche Anhörung des Betroffenen zu dem Ergebnis der Ermittlungen erforderlich wäre (vgl. Senat, Beschluss vom

17. März 2016 - V ZB 39/15, juris Rn. 10 mwN). Das rechtliche Gehör kann vorliegend nicht ausreichend dadurch gewährt werden, dass dem Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wird (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 20. Mai 2016 - V ZB 24/16, NVwZ 2016, 1582 Rn. 29), da die Erteilung des Hinweises in einer für ihn verständlichen Sprache einen Umstand betrifft, der seiner persönlichen Wahrnehmung unterliegt.

4. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG).

Stresemann Haberkamp Schmidt-Räntsch Hamdorf Kazele Vorinstanzen:

AG Schwandorf, Entscheidung vom 24.06.2016 - 2 XIV 1/16 LG Amberg, Entscheidung vom 15.07.2016 - 32 T 624/16 -

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6 62 AufenthG
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