Paragraphen in V ZB 167/14
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1 | 64 | FamFG |
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BUNDESGERICHTSHOF V ZB 167/14 BESCHLUSS vom 2. September 2014 Beteiligte:
in der Abschiebungshaftsache Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. September 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub, Dr. Roth, Dr. Eick und Dr. Kazele beschlossen:
Die Vollziehung der mit Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 20. Juni 2014 gegen den Betroffenen angeordneten und durch Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 4. Juli 2014 aufrecht erhaltenen Sicherungshaft wird einstweilen ausgesetzt.
Gründe:
Der Aussetzungsantrag ist in entsprechender Anwendung des § 64 Abs. 3 FamFG zulässig (vgl. Senat, Beschluss vom 14. Oktober 2010 - V ZB 261/10, InfAuslR 2011, 26 Rn. 8). Er ist auch begründet, weil nach der gebotenen summarischen Prüfung davon auszugehen ist, dass die Rechtsbeschwerde jedenfalls hinsichtlich des Zeitraums ab 1. August 2014 Erfolg haben wird.
Stresemann Eick Czub Kazele Roth Vorinstanzen: AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 20.06.2014 - 934 XIV 1014/14 B - LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 04.07.2014 - 2-29 T 169/14 -
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