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5 StR 226/17

BUNDESGERICHTSHOF StR 226/17 BESCHLUSS vom 29. Juni 2017 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ECLI:DE:BGH:2017:290617B5STR226.17.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. Juni 2017 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 9. Februar 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Zur Rüge einer Verletzung von § 257c StPO hat der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift Folgendes ausgeführt:

„Die Rüge zeigt keinen Verfahrensfehler auf. In dem (formgerechten) Abschluss der zweiten Verständigung liegt die konkludente Erklärung des Angeklagten, das Landgericht möge sein Geständnis aus der zuvor gescheiterten Verständigung zur Grundlage seiner Entscheidung machen. Das ist zulässig und kein Gesetzesverstoß. Das Verwertungsverbot aus § 257a Abs. 4 Satz 3 StPO betrifft nur diejenigen Fälle, in denen es nach dem Scheitern einer Verständigung unter den Voraussetzungen des § 257c Abs. 4 Sätze 1 und 2 StPO zu keiner weiteren, neuen Verständigung kommt, in deren Folge ein Angeklagter erneut ein gleichlautendes Geständnis ablegen möchte. Bei Abschluss einer neuen Verständigung ist es einem Angeklagten deshalb unbenommen, auf sein ursprüngliches Geständnis – auch konkludent – zurückzugreifen. So lag es hier. Anders als in den Fällen eines durch verbotene Methoden, wie der Folter,

erlangten Geständnisses nach § 136a StPO unterliegt das Geständnis aus einer (gescheiterten) Verständigung der Disposition des Betroffenen. Dies folgt schon aus dem Wortlautvergleich von § 257c Abs. 4 Satz 3 und § 136a Abs. 3 StPO.“

Dem stimmt der Senat zu.

Sander Dölp König Berger Mosbacher

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