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I ZR 151/11

BUNDESGERICHTSHOF I ZR 151/11 BESCHLUSS vom 17. Juli 2013 in dem Rechtsstreit Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juli 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Dr. h.c. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Koch und Dr. Löffler beschlossen:

Die Anhörungsrüge gegen das Senatsurteil vom 11. April 2013 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Gründe:

Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist nicht begründet.

I. Die Beklagten machen ohne Erfolg geltend, der Senat habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil er in der mündlichen Verhandlung am 10. Januar 2013 nicht darauf hingewiesen habe, dass er die Frage einer Verletzung des Vervielfältigungsrechts im zweiten Revisionsverfahren nach anderen Maßstäben als im ersten Revisionsverfahren beurteilen werde. Entgegen der Ansicht der Beklagten hat der Senat in beiden Revisionsverfahren denselben Prüfungsmaßstab angelegt.

Der Senat hat in seiner ersten Revisionsentscheidung ausgeführt, dass es für die Frage, wer Hersteller einer Vervielfältigung ist, zunächst allein auf eine technische Betrachtung ankommt. Die Vervielfältigung ist als körperliche Festlegung eines Werkes ein rein technisch-mechanischer Vorgang. Hersteller der Vervielfältigung ist daher derjenige, der diese körperliche Festlegung technisch bewerkstelligt. Hat der Hersteller die Vervielfältigung allerdings nicht für den eigenen Gebrauch, sondern für einen Dritten angefertigt, ist diese Vervielfältigung dem Dritten zuzurechnen, wenn der Hersteller sich darauf beschränkt, als dessen „notwendiges Werkzeug“ tätig zu werden (BGH, Urteil vom 22. April 2009 - I ZR 175/07, ZUM 2009, 765 Rn. 15-17).

In seiner zweiten Revisionsentscheidung hat der Senat ausgeführt, dass die - beim Vorliegen mehrerer Kundenaufträge zur Aufnahme einer Sendung zu gleicher Zeit zunächst erfolgende - Speicherung von Sendungen der Klägerin auf dem Aufnahmeserver eine unbefugte Vervielfältigung durch die Beklagte zu 1 darstellt. Hersteller dieser Vervielfältigung ist zwar der Nutzer, der diese körperliche Festlegung technisch bewerkstelligt. Da die Vervielfältigung nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen jedoch nicht dem privaten Gebrauch dieses Nutzers dient, sondern von der Beklagten zu 1 als zentrale Kopiervorlage („Masterkopie“) für die Herstellung von kundenindividuellen Vervielfältigungen auf kundenindividuellen Speicherplätzen des Fileservers verwendet wird, ist sie der Beklagten zu 1 zuzurechnen, die sich dieses Nutzers gleichsam als eines „Werkzeugs“ zur Herstellung der „Masterkopie“ bedient (vgl. BGH, Urteil vom 11. April 2013 - I ZR 151/11, juris Rn. 18).

II. Die Beklagte macht weiter vergeblich geltend, der Senat habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil er in der mündlichen Verhandlung am 10. Januar 2013 nicht darauf hingewiesen habe, dass er - anders als das Berufungsgericht - von einer Verletzung des Vervielfältigungsrechts ausgehe.

Entgegen der Darstellung der Beklagten hat der Senatsvorsitzende in der mündlichen Verhandlung am 10. Januar 2013 darauf hingewiesen, dass eine Verletzung des der Klägerin zustehenden Vervielfältigungsrechts im Blick auf die Feststellungen des Berufungsgerichts zur technischen Ausgestaltung des von der Beklagten zu 1 angebotenen Internetvideorecorders „Save-TV“ zu bejahen sein könnte und dieses Angebot daher insoweit möglicherweise anders zu beurteilen ist als das in den beiden Parallelverfahren I ZR 152/11 und I ZR 153/11 in Rede stehende Angebot des Internetvideorecorders „Shift.TV“.

Bornkamm Pokrant Büscher Koch Löffler Vorinstanzen: LG Leipzig, Entscheidung vom 09.05.2007 - 5 O 2123/06 OLG Dresden, Entscheidung vom 12.07.2011 - 14 U 801/07 -

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