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X ZR 112/20

BUNDESGERICHTSHOF X ZR 112/20 BESCHLUSS vom 16. Mai 2023 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2023:160523BXZR112.20.0 Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Mai 2023 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bacher, den Richter Dr. Deichfuß, die Richterinnen Dr. Kober-Dehm und Dr. Rombach und den Richter Dr. Rensen beschlossen:

Die Anhörungsrüge gegen das Urteil des Senats vom 17. Januar 2023 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Gründe:

I. Mit Urteil vom 17. Januar 2023 hat der Senat auf die Revision der Beklagten das Berufungsurteil aufgehoben und das die Verletzungsklage abweisende erstinstanzliche Urteil wiederhergestellt. Mit ihrer Anhörungsrüge macht die Klägerin geltend, die Entscheidung verletze ihren Anspruch auf rechtliches Gehör, insbesondere im Hinblick auf ihren Vortrag in der mündlichen Verhandlung zur Auslegung des Klagepatents.

II. Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet.

1. Die Klägerin rügt, der Senat habe ihren Vortrag übergangen, dass es für die Auslegung des Klagepatents darauf ankomme, welche Bedienungseinrichtungen Notebooks und Laptops am Prioritätstag üblicherweise aufgewiesen hätten. Die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil ließen nur den Schluss zu, dass der Senat davon ausgegangen sei, die Bedientasten und SoftwareFunktionen der angegriffenen Ausführungsformen seien auch schon am Prioritätstag für Notebooks oder Laptops üblich gewesen, obwohl es an tatrichterlichen Feststellungen zu der am Prioritätstag üblichen Ausstattung von Notebooks und Laptops gefehlt habe.

2. Die Rüge ist unbegründet.

Sie beruht auf der Annahme, eine Verletzung des Klagepatents sei bereits dann gegeben, wenn die angegriffenen Ausführungsformen Bedientasten oder Software-Funktionen aufweisen, die für Notebooks oder Laptops am Prioritätstag nicht üblich waren. Diese Prämisse trifft nicht zu.

Entgegen der Auffassung der Klägerin reicht es nach den Ausführungen des Senats im angefochtenen Urteil für die Einordnung als digitales Buch nicht aus, wenn ein Notebook oder Laptop über Bedienelemente verfügt, die im Stand der Technik für solche Geräte nicht üblich waren. Vielmehr müssen Einrichtungen vorhanden sein, etwa Bedientasten oder Software-Funktionen, die in besonderer Weise auf den Einsatzzweck als digitales Buch abgestimmt sind (Urteil Rn. 26). Als nicht ausreichend hat es der Senat insoweit angesehen, wenn zur Nutzung als Buch dieselben Bedienelemente vorgesehen sind, die auch für die Nutzung als mobiler Computer dienen (Urteil Rn. 28).

Maßgeblich ist mithin nicht die Üblichkeit vor dem Prioritätstag, sondern die besondere Abstimmung einzelner Bedienelemente auf den in Rede stehenden Einsatzzweck. Dieses Kriterium hat der Senat auch im Hinblick auf diejenigen Bedienelemente als nicht erfüllt angesehen, auf die sich die Klägerin nach dem bei der Zulassung der Revision erteilten Hinweis bezogen hat (Urteil Rn. 34 ff.).

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Bacher Deichfuß Kober-Dehm Rombach Rensen Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 14.01.2014 - 4a O 207/12 OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 12.11.2020 - I-15 U 77/14 -

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